Rz. 133

Nach diesem auch als "pro rata temporis-Verfahren" oder "m/n-tel-Verfahren" bezeichneten Quotierungsprinzip ist die bis zum Ausscheiden tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit (= "m") zu der bis zur vertraglich normierten festen Altersgrenze möglichen Dienstzeit (= "n") ins Verhältnis zu setzen. Mithin ist zunächst die Höhe der Versorgungsleistung zu ermitteln, die sich bei einem fiktiven Fortbestand des beendeten Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der Altersgrenze ergeben hätte. Dieser hypothetische Rentenwert ist dann entsprechend um die nicht abgeleisteten Dienstzeiten zu kürzen. Dies geschieht dadurch, dass man den Quotienten zwischen tatsächlicher und möglicher Betriebszugehörigkeit ("m/n") bildet und anschließend die hypothetisch erreichbare Versorgungsleistung mit diesem "Unverfallbarkeitsfaktor" kürzt (vgl. BAG v. 12.11.1991 – 3 AZR 520/90, NZA 1992, 466).

 

Rz. 134

Maßgeblich für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ist somit folgende Formel:

 
tatsächlich erreichte Betriebszugehörigkeit (m) = % der Versorgung
bis zur Altersgrenze mögliche Betriebszugehörigkeit (n)
 

Rz. 135

Der Unverfallbarkeitsfaktor ist grds. taggenau zu berechnen. Die Rspr. akzeptiert allerdings auch eine Berechnung der Dienstzeiten nach vollendeten Monaten (BAG v. 22.2.1983 – 3 AZR 546/80, NJW 1984, 996).

 

Rz. 136

Bei der Berechnung der erdienbaren Versorgungsanwartschaft bleiben Änderungen der Bemessungsgrundlage, die nach dem Ausscheiden des Versorgungsberechtigten eintreten, nach § 2a Abs. 1 BetrAVG unberücksichtigt (Veränderungssperre). Die erdienbare Versorgungsleistung ist also auf der Basis der im Zeitpunkt des Ausscheidens aktuellen Bemessungsfaktoren (ruhegeldfähiges Einkommen) zu ermitteln.

 

Rz. 137

Diese Berechnungsgrundsätze gelten auch bei einem sog. "Gesamtversorgungssystem" oder "Limitierungssystem", bei dem die Höhe der Versorgungsleistung unter Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente ermittelt wird. Hinsichtlich der Hochrechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente sind dabei nach § 2a Abs. 3 BetrAVG zwei Berechnungsverfahren zulässig: das steuerliche Näherungsverfahren sowie die individuelle, auf eine fiktive Beitragszahlung abgestellte Hochrechnung (BAG v. 12.11.1991 – 3 AZR 520/90, NZA 1992, 466).

 

Rz. 138

Das nach §§ 2, 2a BetrAVG vorgeschriebene Berechnungsverfahren gilt nicht nur für die Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft auf Altersversorgung, sondern entsprechend auch für die sonstigen Versorgungsleistungen (Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung) und ist sowohl für Renten- als auch für Kapitalzusagen zugrunde zu legen.

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