Rz. 71

Für die Durchführungswege, in denen eine tatsächliche Beitragszahlung erfolgt (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), ist auch eine Beitragszusage mit Mindestleistung gestaltbar. Hierbei steht dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall das ihm aufgrund der Beitragszusage planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital, mindestens aber die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht werden, zu.

 

Rz. 72

Mit dieser Leistungsform erhält der Arbeitgeber eine Möglichkeit, seine Haftung nach § 1 Abs. 1 BetrAVG letztendlich auf die Gewährung der zugesagten Beiträge zu beschränken. Lediglich über die "Mindestleistungsgarantie", d.h. die Verpflichtung, die Summe der zugesagten Beiträge (Nominalwerterhalt) bei Eintritt des Versorgungsfalles als Versorgungskapital zur Verfügung stellen zu müssen, verbleibt ein entsprechendes Restanlagerisiko beim Arbeitgeber (vgl. Förster/Rühmann/Recktenwald, BB 2001, 1406; Höfer, DB 2001, 1145). Dieser übernimmt letztendlich eine "Null-Zins-Garantie" für den von ihm gezahlten Versorgungsbeitrag (so auch Gohdes/Haferstock/Schmidt, DB 2001, 1558, 1561).

 

Rz. 73

 

Beispiel

Die X-AG hat für ihre Mitarbeiter einen betriebsinternen Pensionsfonds eingerichtet und gewährt den Mitarbeitern eine Beitragszusage mit Mindestleistung. Für den 45-jährigen Abteilungsleiter A soll bis zum Rentenbeginn, der nach Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen ist, jährlich ein Beitrag i.H.v. 10.000 EUR in den Fonds eingezahlt werden. In der Summe bedeutet dies nach 20 Jahren ein Mindestversorgungskapital von 200.000 EUR. Hiervon abzuziehen sind die Beiträge für die Tragung der biometrischen Risiken, die hier einmal mit 15 % (= 30.000 EUR) angesetzt werden sollen. Mithin verbleibt eine vom Arbeitgeber zu garantierende Mindestleistung von 170.000 EUR. Verfügt der Pensionsfonds nun aufgrund einer schlechten Kapitalanlage nur über 150.000 EUR, so haftet der Arbeitgeber für den Differenzbetrag von 20.000 EUR.

 

Rz. 74

Die Beitragszusage mit Mindestleistung gilt aufgrund der enumerativen und abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht für die Durchführungswege der Pensionszusage und der Unterstützungskasse.

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