Rz. 154

Wird die Altersversorgung durch eine Entgeltumwandlung finanziert oder liegt ihr eine beitragsorientierte Leistungszusage zugrunde, so gilt für die Durchführungswege der unmittelbaren Versorgungszusage, des Pensionsfonds und der Unterstützungskasse die Sonderregelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG, der insoweit das Quotierungsverfahren verdrängt und als Sonderrecht ("lex specialis") diesem vorgeht. Danach ist die sog. "finanzierte" Anwartschaft zu bestimmen. Damit wird im Bereich der Entgeltumwandlung und der beitragsorientierten Leistungszusage das bisher geltende Quotierungsprinzip (m/n-tel-Verfahren) abgelöst und durch die "finanzierte Anwartschaft" (= erreichte Anwartschaft aus den Finanzierungsbeiträgen) ersetzt. Dabei enthält die Vorschrift des § 2 Abs. 5 BetrAVG keine eigene Berechnungsformel für die finanzierte Anwartschaft. Vielmehr wird insoweit durch den Gesetzestext auf die zur Berechnung der Leistung im Versorgungsfall in der konkreten Versorgungszusage existierende Formel abgestellt. Die finanzierte Anwartschaft stellt eine Teilmenge des für den Versorgungsfall berechneten Anspruchs dar. Die Teilmenge besteht in der vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers durch entsprechende Beitragszahlungen erreichten Anwartschaft.

 

Rz. 155

In den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse gelten auch im Bereich der Entgeltumwandlung sowie bei der beitragsorientierten Leistungszusage die oben beschriebenen Vorschriften, was regelmäßig zur Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung führt.

 

Rz. 156

In den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds enthält darüber hinaus die Vorschrift des § 1b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BetrAVG eine Aussage, die auf die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft Auswirkungen haben kann. Danach dürfen im Fall der Entgeltumwandlung die Überschüsse nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden.

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