Rz. 157

Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung trägt im Wesentlichen der Arbeitnehmer das Kapitalanlagerisiko; eine Mindestleistung erhält er jedoch in jedem Fall. Dies gilt ebenso für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft. Für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung enthält § 2 Abs. 6 BetrAVG eine alle anderen Berechnungsmethoden verdrängende Spezialvorschrift. Da eine Beitragszusage mit Mindestleistung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Direktversicherung und Pensionskasse erteilt werden kann, kann folglich § 2 Abs. 6 BetrAVG auch nur im Rahmen dieser Durchführungswege Anwendung finden.

 

Rz. 158

Dementsprechend wird auch die Sonderregelung für Entgeltumwandlungszusagen und beitragsorientierte Leistungszusagen (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) durch die Spezialvorschrift des § 2 Abs. 6 BetrAVG verdrängt, wenn eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wird. Eine versicherungsvertragliche Lösung ist ebenfalls nicht mehr möglich.

 

Rz. 159

Nach § 2 Abs. 6 BetrAVG beschränkt sich bei der Beitragszusage mit Mindestleistung im Fall des Ausscheidens die Anwartschaft auf das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. Dem Arbeitnehmer stehen also im Fall des Ausscheidens mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung. Diese bleiben bis zum Ausscheiden als Versorgungsanwartschaft erhalten.

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