Rz. 214

Verstößt die Übertragungsvereinbarung gegen § 4 BetrAVG ist sie in vollem Umfang nach § 134 BGB nichtig (Höfer, BetrAVG, Bd. I – ArbR, § 4 Rn. 30). Bei Eintritt des Versorgungsfalles kann der Versorgungsberechtigte daher den ursprünglichen Schuldner, d.h. seinen früheren Arbeitgeber bzgl. seiner Versorgungsansprüche in Anspruch nehmen.

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