Rz. 4

Zu den Merkmalen einer betrieblichen Altersversorgung gehören somit das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein das Versprechen auslösendes biologisches Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses (BAG v. 26.4.1988 – 3 AZR 411/86, DB 1988, 1019 = NZA 1989, 182; BAG v. 8.5.1990, DB 1990, 2375 = NZA 1990, 931). Darüber hinaus existieren keine weiteren einschränkenden, ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale.

 

Rz. 5

Das BAG stellt hinsichtlich des Versorgungszweckes im Wesentlichen auf den Zeitpunkt des Eintrittes in den Ruhestand als rein formales Kriterium ab, und qualifiziert alle nach diesem Zeitpunkt gezahlten Leistungen als betriebliche Altersversorgung. Nach Ansicht des BAG erfüllen alle Leistungen einen Versorgungszweck, die den Lebensstandard des Versorgungsberechtigten im Versorgungsfall dauerhaft oder auch nur zeitlich befristet verbessern sollen (BAG v. 28.10.2008 – 3 AZR 317/07, BetrAV 2009, 370; vgl. auch Cisch/Bleeck, BB 2009, 1070).

 

Rz. 6

Die Einordnung einer zugesagten Leistung des Arbeitgebers als Leistung der betrieblichen Altersversorgung ist eine Rechtsfrage. Die rechtlichen Konsequenzen dieser Einordnung stehen nicht zur Disposition der Vertragsparteien, die nur den Vertragsinhalt festlegen können. Bei der rechtlichen Würdigung des Vertragsinhaltes kommt es dann entscheidend nur auf eine objektive Wertung und nicht auf subjektive Vorstellungen an (BAG v. 8.5.1990 – 3 AZR 121/89, DB 1990, 2375 = NZA 1990, 931). Irrelevant ist demgemäß auch die Bezeichnung einer Leistung durch die Vertragsparteien.

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