Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 53
Bei der Individual- bzw. Einzelzusage handelt es sich um einen Vertrag, der nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen (§§ 145 ff. BGB) durch Angebot des Arbeitgebers und Annahme durch den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer rechtswirksam zustande kommt. Dabei kann die Annahmeerklärung nach § 151 BGB auch stillschweigend erfolgen, da durch die Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen der Arbeitnehmer ausschließlich begünstigt wird (BAG v. 12.6.1957, RdA 1958, 38). Für die Auslegung streitiger Vertragsbestimmungen gelten die §§ 133, 157, 242 BGB. Danach sind der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien sowie der Grundsatz von Treu und Glauben die maßgeblichen Auslegungsmaßstäbe.
Rz. 54
Die Einzelvereinbarung kann im Arbeitsvertrag selbst oder in einem gesonderten Dokument (Pensionszusage) enthalten sein. Versorgungszusagen bedürfen allerdings nicht zwingend der Schriftform. Auch lediglich mündlich erklärte Versorgungsversprechen führen zu einer arbeitsrechtlich wirksamen Versorgungsverpflichtung. Dass bei unmittelbaren Versorgungszusagen steuerrechtlich gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG nur dann Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz gebildet werden können, wenn die Zusage schriftlich erteilt worden ist, ist in arbeitsrechtlicher Hinsicht irrelevant (BAG v. 10.3.1972 – 3 AZR 278/71, BB 1972, 1005 = DB 1972, 1486;). Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und aus Beweisgründen ist aber eine schriftliche Fixierung der für die betriebliche Altersversorgung maßgeblichen Rahmenbedingungen (Leistungsarten, Leistungshöhe, Leistungsvoraussetzungen etc.) in jedem Fall zu empfehlen. Hinzu kommt, dass nach dem seit dem 20.7.1995 geltenden Nachweisgesetz (NachwG) der Arbeitgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und in unterschriebener Form dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Zu den gesetzlich geforderten Mindestangaben gehört gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG auch die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, das nach heute allgemein geltender Auffassung (BAG v. 10.3.1972 3 AZR 278/71, BB 1972, 1005 = DB 1972, 1486; BAG v. 30.3.1973, BB 1973, 522 = DB 1973, 773 = NJW 1973, 959; BAG v. 16.12.1976, BB 1977, 146 = DB 1977, 169; BGH v. 28.9.1981, BB 1982, 1303 = DB 1982, 126; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, Einl. Rn 28 ff.) auch betriebliche Versorgungsleistungen umfasst. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, ist der Arbeitsvertrag gleichwohl wirksam.
Rz. 55
Soweit es vor diesem Hintergrund zu Streitigkeiten über Inhalt und Umfang bzw. die Auslegung eines Versorgungsversprechens kommt, gilt nach allgemeiner Ansicht die sog. "Unklarheitenregelung" (analog § 305c BGB n.F.). Danach gehen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes Unklarheiten in der Versorgungszusage grds. zulasten des Arbeitgebers (noch zu § 5 AGBG, BAG v. 25.10.1983, BB 1984, 213 = DB 1984, 193; BAG v. 29.9.1987 – 3 AZR 99/86, VersR 1988, 616;). Unter Vertrauensschutzaspekten ist nämlich in besonderem Maße darauf zu achten, dass die Versorgungsordnung mit äußerster Sorgfalt erstellt (BAG v. 25.5.1973 – 3 AZR 405/72, BB 1973, 1171 = DB 1973, 2147) und der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer eindeutig und unmissverständlich über seine hieraus abgeleitete Rechtsstellung unterrichtet wird (BAG v. 25.1.1979 – 3 AZR 1096/77, BB 1979, 784 = DB 1979, 1183).