Rz. 412

Das BetrAVG normierte ursprünglich in seinem zweiten Teil, den §§ 19 bis 25 BetrAVG, steuerrechtlich flankierende Maßnahmen (vgl. hierzu BT-Drucks 7/1281, 19), die auf die einzelnen der in § 1 BetrAVG genannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung und deren Finanzierungskonzepte zugeschnitten sind. Diese steuerrechtlichen Vorschriften waren als Anreiz für die Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen gedacht und sollten auf der steuerlichen Seite beim Arbeitgeber für einen gewissen Ausgleich der durch die arbeitsrechtlich festgeschriebenen Verpflichtungen (Aufrechterhaltung unverfallbarer Anwartschaften, Insolvenzsicherung, Anpassungsprüfung) bedingten finanziellen Zusatzkosten dienen. Zwischenzeitlich sind diese steuerrechtlichen Vorschriften aus dem BetrAVG herausgenommen worden; sie müssen nunmehr den entsprechenden Steuergesetzen (insbes. EStG und KStG) sowie den hierzu geltenden Richtlinien und Durchführungsverordnungen sowie einer Vielzahl von Verwaltungsschreiben entnommen werden.

 

Rz. 413

Neben der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der finanziellen Arbeitgeberaufwendungen als Betriebsausgaben bei Pensionskassen (§ 4c EStG), Unterstützungskassen (§ 4d EStG) und Pensionsfonds (§ 4e EStG) sowie der bilanziellen Berücksichtigung unmittelbarer Pensionszusagen als Passivwert in Form von Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG) wurde für die Lohnbesteuerung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeraufwendungen zu Pensionskassen und Direktversicherungen eine Sondervergünstigung in Form einer einkommensunabhängigen Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG) geschaffen. Letztere gilt jedoch nur für Aufwendungen in einem begrenzten Umfang von derzeit jährlich 1.752 EUR für solche Verträge, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen werden. Für Neuverträge, d.h. solche Verträge, die ab dem 1.1.2005 abgeschlossen werden, gilt dann die bereits mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) installierte Regelung des § 3 Nr. 63 EStG, wonach (seit dem 1.1.2018) Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei gestellt werden. Diese steuerliche Sonderregelung gilt sowohl für die Direktversicherung und die Pensionskasse als auch für den Pensionsfonds.

 

Rz. 414

Soweit diese steuerrechtlichen Bestimmungen für die arbeitsrechtliche Gestaltung betrieblicher Versorgungsleistungen wesentlich sind, finden sich entsprechende Ausführungen jeweils im Zusammenhang mit der speziellen Fragestellung. I.Ü. wird auf die ausführliche steuerrechtliche Spezialkommentierung des BetrAVG bei Ahrend/Förster/Rößler und Höfer sowie die entsprechende Kommentierung und Fachliteratur zu den jeweils maßgeblichen Steuervorschriften verwiesen.

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