Rz. 17

In § 3a Abs. 2 S. 2 ARB 2010 ist für die Anwendung des Stichentscheidverfahrens bestimmt, dass die Entscheidung des Rechtsanwaltes grundsätzlich für beide Parteien bindend ist. Diese beidseitige Bindungswirkung steht einer gerichtlichen Überprüfung entgegen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dies nicht für einen nach dem Stichentscheid folgenden Deckungsprozess gilt.

 

Rz. 18

Der Bindungswirkung steht nicht entgegen, dass der beauftragte Rechtsanwalt zugleich Ehemann der Versicherungsnehmerin ist.[9] Gegen die Zulassung eines Ehemannes im Verfahren des Stichentscheides ergeben sich aus dem Gesetz, also aus § 128 VVG (§ 158n VVG a.F.), keine Bedenken. Dies folgt daraus, dass das Objektivitätserfordernis den Versicherungsnehmer schützen soll und nicht die Rechtsschutzversicherung.[10]

[10] OLG Hamm a.a.O.

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