An das
Amtsgericht/Landgericht
_____ [Sitz des Reisevermittlers]
Klage
des _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
_____ [Reisevermittler], gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer,
_____ [Adresse]
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: _____
Streitwert: _____ EUR
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen,
I. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger _____ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit _____ zu zahlen; |
II. |
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; |
III. |
das Urteil gegen Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, für vorläufig vollstreckbar zu erklären; |
IV. |
hilfsweise, dem Kläger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung seinerseits gegen Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, abzuwenden; |
V. |
für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens gegebenenfalls Anerkenntnisurteil oder Versäumnisurteil zu erlassen. |
Wir bitten, aus Zeit- und Kostengründen
das schriftliche Vorverfahren
durchzuführen.
Für den Fall der Säumnis stellen wir bereits jetzt die Anträge nach §§ 331 Abs. 3 S. 2, 276 Abs. 1 ZPO.
Begründung:
1. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Schadensersatz aus Pflichtverletzung aus einem Reisevermittlungsvertrag auf Zahlung in Anspruch.
Dem mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch liegt eine Verletzung von Informations- und Beratungspflichten aus einem Reisevermittlungsvertrag, §§ 675, 631 BGB, zugrunde.
2. Am _____ suchte der Kläger das von der Beklagten betriebene Reisebüro _____ auf.
a) Der Kläger wollte sich bei der Beklagten über verschiedene Reisemöglichkeiten in die USA beraten lassen und teilte dem Mitarbeiter _____ vor Ort mit, dass er bislang noch nicht in den USA war, aber nach der langen Zeit des Lockdowns aufgrund der Corona-Krise nunmehr nicht länger zuwarten wolle. Der Mitarbeiter des Reisebüros stellte dem Kläger verschiedene Reisemöglichkeiten vor. Unter anderem wurde die Buchung einer Pauschalreise mit einem Reiseveranstalter ebenso erörtert wie die Buchung von Flügen und der Erwerb von Hotelgutscheinen. Da sich der Kläger zunächst nicht entscheiden konnte, wies der Mitarbeiter der Beklagten im Beratungsgespräch darauf hin, dass er aufgrund der verknappten Kapazitäten mit einem deutlichen Anstieg der Flugpreise rechne und zumindest dazu rate, jetzt einen Flug zu buchen. Der Kläger ließ sich hierauf ein und erklärte, dass er seine Reise in Kalifornien beginnen und enden wolle. Er wolle nach San José in Kalifornien fliegen, davon habe er gehört.
b) Diese Information erhielt der Reisebüromitarbeiter der Beklagten und begann sodann in Anwesenheit des Klägers mit einer Flugpreisabfrage. Der Kläger zeigte sich mit dem entsprechenden Preis einverstanden, ohne dies im Einzelnen überprüft zu haben. Er bezahlte den Flugpreis sowie eine Servicepauschale mit seiner Kreditkarte und erhielt einige Zeit später die entsprechenden E-Tickets. Die entsprechenden Buchungsunterlagen weisen lediglich den Begriff "San José" auf sowie die Buchstabenfolge "SJO". Bei der Buchstabenfolge "SJO" handelt es sich um den IATA-Code für den Flughafen in San José in Costa Rica, während der Flughafen San José in Kalifornien den Buchstabencode "SJC" trägt. Der Kläger, dem die entsprechenden Benennungen nicht bekannt waren, hatte keinerlei Veranlassung, daran zu zweifeln, dass seinem Wunsch, ein Ticket in die Stadt San José in den USA zu buchen, entsprochen wurde.
c) In der weiteren Vorbereitung der Reise buchte der Kläger für drei Nächte Hotels, bei denen er in allen Hotels einen besonders günstigen, allerding nicht erstattbaren Tarif auswählte. Zudem buchte er für sein Fahrzeug für die Anreise zum Flughafen eine etwas außerhalb des Flughafens gelegene Parkplatzmöglichkeit, die mit 80 EUR zu Buche schlug.
d) Am Tag der Abreise erschien der Kläger am Flughafen und stellte im Verlauf des Check-In und der Unterredungen dort fest, dass der von ihm gebuchte Flug tatsächlich nicht in die USA, sondern nach Costa Rica ging. Bemühungen am gleichen Tag, eine Umbuchung zu erreichen, wurden durch die Beklagte abgelehnt, da eine Umbuchung nicht möglich sei. Der Kläger musste also unverrichteter Dinge abreisen.
3. In rechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Reisevermittlungsvertrags, §§ 675, 631 BGB, vor.
a) Die Vermittlung von Einzelleistungen stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter dar. Aufgrund des Reisevermittlungsvertrags ist der Reisevermittler verpflichtet, dem Reisenden den Abschluss eines Hauptvertrags mit...