Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Reiseveranstalter und Reisevermittler bei online-Buchungen
Leitsatz (amtlich)
Die Betreiberin einer Buchungsplattform im Internet, die keine Reisen im eigenen Namen anbietet, sondern nur vermittelt, ist weder Reiseveranstalterin noch Leistungsträgerin, sondern wie ein "online-Reisebüro" als Reisevermittlerin anzusehen, sofern dies dem Kunden mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt wurde.
Normenkette
BGB § 250 Abs. 1, § 651a
Verfahrensgang
AG Friedberg (Hessen) (Urteil vom 24.10.2008; Aktenzeichen 2 C 577/08 (12)) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.10.2008 verkündete Urteil des AG Friedberg (Hessen) - 2 C 577/08 (12) - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Rückerstattung des restlichen Reisepreises für eine über die Internetseite der Beklagten "A.de" gebuchte Flugreise in die USA. Am 13.2.2007 buchte der Kläger für sich und seine (damalige) Lebensgefährtin einen Flug mit Rückflug für den 14.9.2007 bzw. 2.10.2007 mit B von O1 nach O2 und zurück. Der Kläger zahlte insgesamt einen Betrag i.H.v 1.230,24 EUR.
Auf der Buchungsbestätigung (Bl. 68 d.A.) ist über der jeweiligen Flugnummer die Fluggesellschaft B ausgewiesen und unter der Rubrik "Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fluglinie" der Satz vermerkt, dass Flugtickets nicht übertragbar und Namensänderungen nicht zulässig sind.
Die vom Kläger vorgelegten Internetausdrucke (Bl. 15 ff. d.A.) weisen die Flüge als gebucht aus, wobei u.a. die Bestätigung des Kaufs durch die Fluglinie erklärt, die Flugnummer unter dem Logo der B angegeben und nochmals auf die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie" hingewiesen wird.
Unter dem Stichwort "Allgemeine Geschäftsbedingungen" wird auf einem der Ausdrucke (Bl. 24 d.A.) darauf hingewiesen, dass der Beklagten für diesen Flug keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlägen, in den meisten Fällen jedoch folgende Bedingungen gelten würden:
Dort folgt u.a. der Hinweis, dass bei Buchungsänderungen zusätzliche Gebühren anfielen und Flugtickets nicht übertragbar seien.
Im Juni 2007 nahm der Kläger aufgrund der Trennung von seiner Lebensgefährtin Abstand von seinen Reiseplänen und bat die Beklagte um eine Umbuchung derselben Flüge auf seine Großeltern.
Nachdem dem Kläger mitgeteilt worden war, dass Namensänderungen nicht möglich und die Flüge nur gegen eine Gebührenhöhe von 585,12 EUR pro Person storniert werden könnten, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 4.9.2007 den Widerruf und vorsorglich den Rücktritt vom Vertrag wegen der Verletzung vertraglicher Schutz- und Aufklärungspflichten.
Auf die hilfsweise erbetene Stornierung des Vertrages zahlte die Fluggesellschaft einen Betrag i.H.v 146,24 EUR an den Kläger aus.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung der bislang nicht erstatteten 1.084 EUR auf einen Verstoß gegen §§ 312d, 312c Abs. 2 BGB, auf die Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten und einen Verstoß gegen Treu und Glauben.
Die Beklagte stellt in erster Linie ihre Passivlegitimation in Abrede.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 92 bis 94 d.A.) Bezug genommen.
Das AG Friedberg (Hessen) hat mit dem angefochtenen Urteil die auf Zahlung i.H.v 1.084 EUR nebst Zinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.9.2007 gerichtete Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das AG im Wesentlichen ausgeführt, dass es an der Passivlegitimation der Beklagten fehle, da die Beklagte lediglich als Leistungsvermittlerin einer Flugreise tätig geworden sei und auch keine Haupt- oder Nebenpflichten aufgrund des Reisevermittlungsvertrages verletzt habe.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der amtsgerichtlichen Begründung wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 95 bis 98 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 5.11.2008 zugestellte Urteil des AG Friedberg (Hessen) hat der Kläger mit einer am 3.12.2008 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einer am 5.2.2009 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.
Der Kläger rügt Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung und ist der Auffassung, das AG sei zu Unrecht von einer fehlenden Passivlegitimation der Beklagten ausgegangen, da angesichts der mit Anzeigen und Informationen überfrachteten Internetseite der Beklagten aus der Sicht des Kläger als rechtsunkundigem Verbraucher nicht objektiv von einer sich eindeutig ergebenden Vermittlertätigkeit der Beklagten ausgegangen werden könne.
Überdies habe - so meint der Kläger - die Beklagte gegen ihre Informations- und Aufklärungspflichten verstoßen, weil sich auf der Internetplattform der Beklagten der Hinweis befinde, dass Umbuchungen teilweise möglich sein. Schließlich habe si...