Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksame Vereinbarung der vollständigen Zahlung des Flugpreises nach Bestätigung der Buchung aufgrund AGB's der Fluglinie
Leitsatz (amtlich)
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluglinie, die die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung durch den Kunden vorgibt, verstößt nicht gegen § 309 BGB, da das Interesse der Fluglinie an einer solchen Regelung das Interesse des Kunden überwiegt.
Normenkette
BGB §§ 307, 309, 309a, 320, 641 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.01.2014; Aktenzeichen 2-24 O 151/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Frankfurt/M. - 24. Zivilkammer - vom 8.1.2014 - 2 - 24 O 151/13, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen, in Bezug auf Luftbeförderungsverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nach denen der Abflug- oder Ankunftsort in Deutschland liegt, die Verwendung folgender Klausel ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen:
"Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. [...] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort."
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 179 bis 180 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat der Klage auf Unterlassung der Verwendung der Klausel stattgegeben und dabei wie folgt argumentiert:
Die Überwachung der Beklagten durch das Luftfahrtbundesamt gem. § 21 Abs. 1 LuftVG schränke die Kontrollfähigkeit der Klausel nicht ein, da die dort vorgesehene Möglichkeit, die Anwendung von Beförderungsentgelten zu untersagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden, nichts mit der Prüfung der Angemessenheit gem. § 307 BGB zu tun habe. Es komme auch nicht darauf an, ob die Regelung auf einer Empfehlung der International Air Transport Association beruhe, die die verwendete Klausel vorschreibe. Die von der IATA empfohlenen Beförderungsbedingungen seien keine Rechtsnormen und könnten nicht als Völkergewohnheitsrecht angesehen werden. Als allgemein formulierte Regelungen seien die auf den IATA-Beförderungsbedingungen beruhenden Geschäfts- und Beförderungsbedingungen typische Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die Klausel sei unwirksam, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Grundsätzlich sei die Beklagte als Werkunternehmerin vorleistungspflichtig. Es möge zwar sachlich gerechtfertigt sein, dass sie ihr Entgelt bereits vor der Durchführung des Fluges erhält; das Interesse der Beklagten an einer Vorleistung des Kunden rechtfertige aber keine Vereinbarung einer Gesamtfälligkeit bereits bei der Buchung, die zu einem unbestimmt langen Zeitraum im Voraus erfolgen könne. Ihrem Interesse könnte auch durch die Vereinbarung einer Anzahlung und einer Restzahlung in einem angemessenen Abstand vor der Beförderung Rechnung getragen werden. Der Kunde verliere durch die Regelung der Fälligkeit bei Buchung frühzeitig das Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts. Ferner werde er mit dem Insolvenzrisiko der Beklagten belastet. Durch die vom Luftfahrtbundesamt ausgeübte Kontrolle werde das Risiko einer Insolvenz nach Zahlung des Entgelts nicht beseitigt. Es bestehe auch kein berechtigtes Interesse, die allgemeinen Geschäftskosten der Beklagten für Personal und Büroausstattung im Voraus abzufangen. Die nach dem Vortrag der Beklagten durch die Vorauszahlung ermöglichte geringere Höhe des Entgelts sei kein durchschlagendes Argument. Der Nachteil für den Kunden werde auch nicht durch Rechte aus der FluggastrechteVO aufgewogen. Auch sei unerheblich, ob andere Unternehmen, insbesondere andere Fluggesellschaften, vergleichbare Klauseln verwenden. Durch Üblichkeit würden unangemessene Klauseln nicht angemessen. Auch bei Pauschalreisen seien Klauseln, wonach wesentliche Teile des Entgelts bereits erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten sind, obwohl keine Insolvenzabsicherung erfolgt, unzulässig. Aus der in § 21 Abs. 2 LuftVG ausgesprochenen Beförderungspflicht lasse sich kein sachgerechtes Interesse an der Verwendung der angegriffenen Klausel ableiten. Schließlich handele es sich bei einer Flugbuchung - anders als bei dem Kauf von Eintrittskarten oder anderen Fahrkarten - weder um ein anonymes Geschäft noch um geringe Entgelte. Die Klausel sei auch nicht deshalb angemessen, weil es dem Kunden freistehe, nicht frühzeitig zu buchen; es gehe um die Angemessenheit der Klausel gegenüber Frühbuchern. Das Inte...