An das
Amtsgericht/Landgericht
_____ [Sitz des Reisevermittlers]
Klage
des _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
_____ [Reisevermittler], gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer,
_____ [Adresse]
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: _____
Streitwert: _____ EUR
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen,
I. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger _____ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit _____ zu zahlen; |
II. |
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; |
III. |
das Urteil gegen Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, für vorläufig vollstreckbar zu erklären; |
IV. |
hilfsweise, dem Kläger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung seinerseits gegen Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, abzuwenden; |
V. |
für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens gegebenenfalls Anerkenntnisurteil oder Versäumnisurteil zu erlassen. |
Wir bitten, aus Zeit- und Kostengründen
das schriftliche Vorverfahren
durchzuführen.
Für den Fall der Säumnis stellen wir bereits jetzt die Anträge nach §§ 331 Abs. 3 S. 2, 276 Abs. 1 ZPO.
Begründung:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung von Informationspflichten aus einem Reisevermittlungsvertrag, § 651v BGB, auf Zahlung in Anspruch.
Dem geltend gemachten Anspruch wegen der Verletzung von Informationspflichten bei der Vermittlung einer Pauschalreise, § 651v BGB, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Am _____ suchte der Kläger das von der Beklagten betriebene Reisebüro _____ auf.
a) Der Kläger wollte sich bei der Beklagten über verschiedene Reisemöglichkeiten in die USA beraten lassen und teilte dem Mitarbeiter _____ vor Ort mit, dass er bislang noch nicht in den USA war, aber nach der langen Zeit des Lockdowns aufgrund der Corona-Krise nunmehr nicht länger zuwarten wolle.
b) Der Kläger entschied sich schließlich für die Buchung einer Pauschalreise, bei der neben dem Flug eine Reihe von Hotelübernachtungen, Mietfahrzeuge sowie einige Eintrittskarten enthalten waren. Der Gesamtpreis der Reise betrug 4.000 EUR.
c) Der Kläger erhielt im Zuge der Buchung der Reise lediglich mündlich die Information, dass die Reise keine besonderen gesundheitspolizeilichen Erfordernisse stelle und lediglich "das Übliche" gelte. Der Kläger erhielt keine dezidierten Informationen über die Erfordernisse für eine Einreise in die USA. Diese Informationen wurden auch nicht im Rahmen der Reisebestätigung oder vor Antritt der Reise nachgeholt. Vielmehr erhielt der Kläger ausschließlich von dem Reiseveranstalter eine Rechnung, die er sogleich bezahlte.
d) Als der Kläger die Reise antreten wollte und am Flughafen Frankfurt einchecken wollte, wies ihn die dortige Airline zurück und erklärte, weder habe er einen hinreichenden Reisepass noch verfüge er über das notwendige ESTA-Formular. Daraufhin setzte sich der Kläger unverzüglich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung, der ihn darüber aufklärte, dass die Ausführungen der Airline tatsächlich zutreffend seien. Der Reiseveranstalter erklärte telefonisch, dass es unverständlich sei, warum diese Informationen nicht mitgeteilt worden seien. Das Reisebüro, in dem der Kläger gebucht habe, erhalte die entsprechenden Informationen stets durch den Reiseveranstalter und sei gehalten, diese an den Kunden weiterzugeben. Aus welchem Grund dies vorliegend nicht geschehen sein solle, könne der Reiseveranstalter nicht sagen. Bemühungen des Klägers noch am Abflugtag, einen Ersatzreisepass und das ESTA-Formular zu erhalten, scheiterten. Der Kläger konnte die Reise daher nicht antreten.
2. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des von ihm an den Reiseveranstalter gezahlten Reisepreises.
a) Nach § 651v BGB, § 651d BGB sind sowohl Reiseveranstalter als auch Reisevermittler verpflichtet, die in Art. 250 § 3 bis § 6 EGBGB genannten Informationen dem Reisenden zukommen zu lassen. Vorliegend hätte der Kläger bereits vor Abgabe seiner Buchungserklärung über die Erfordernisse im Hinblick auf Pass und Visum unterrichtet werden müssen, vergleiche Art. 250 § 3 bis § 6 EGBGB. Diese Information erreichte den Kläger nicht.
b) Da die Beklagte für die Erfüllung der Informationspflichten beweisbelastet ist, bedarf es keines weiteren Vortrags. Die Beklagte mag, wenn sie meint, Informationen erteilt zu haben, dies darlegen und unter Beweisantritt vortragen.
c) Der Kläger hat den vollständigen Reisepreis gezahlt, ohne indes die Reise antreten zu können. Aufgrund der schuldhaften Verletzung der die Beklagte als Reisevermittlerin treffenden Pflichten steht dem Kläger daher ein Rückforderungsanspruch in Höhe des Reisepreises zu.