Rz. 95

Dem Reisenden steht Ersatz der für die Abhilfe erforderlichen Aufwendungen zu. Dies umfasst alle Aufwendungen, die der Reisende aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden im Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen für erforderlich halten durfte.[95] Der Aufwand kann nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden, wenn der Reisende keine Belege vorweisen kann. Häufig wird der Reiseveranstalter eine Verletzung der bestehenden Schadensminderungspflicht[96] einwenden oder die Aufwendungen als nicht erforderlich bezeichnen. Allerdings hat es der Reiseveranstalter selbst in der Hand, die Kosten durch eigene Abhilfe gering zu halten. Gleichwohl muss der Reisende darlegen, inwieweit er seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist. Das bedeutet, da mittlerweile z.B. mobiler Internetzugang und Smartphones allgegenwärtig sind, dass er Tarife von Flügen oder die Verfügbarkeit von Alternativ-Hotels prüfen kann. Sind aber nur höherwertige Leistungen als Abhilfe zu erlangen, muss in einem vernünftigen Maß auch eine bessere als die vertraglich geschuldete Leistung ersetzt werden.[97] Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist der Ersatzanspruch auf das erforderliche Maß zu kürzen.

 

Rz. 96

Fehlt es an den Voraussetzungen der Selbstabhilfe (etwa wegen fehlender Fristsetzung oder falscher Annahme der Entbehrlichkeit), dann bleibt dem Reisenden nur der Anspruch auf eine fiktive Minderung und ggf. Schadensersatz.[98]

[95] Führich/Staudinger, § 19 Rn 23.
[96] Zur Schadensminderung Führich/Staudinger, § 19 Rn 19.
[97] MüKo/Tonner, § 651k Rn 18.
[98] Palandt/Sprau, § 651k Rn 4; Führich/Staudinger, § 19 Rn 18.

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