Rz. 44

Der Reisende ist verpflichtet, den Reisepreis zu zahlen. Nach der gesetzlichen Grundregel ist der Reisepreis nach Reiseende fällig (§§ 641, 646, 220 BGB). Da diese Regelung wenig attraktiv ist, wird stets in AGB der Fälligkeitszeitpunkt vorverlagert. Auch von der Rechtsprechung beständig anerkannt ist eine Anzahlungsquote von 20 %,[26] die allerdings nur statthaft ist, wenn der Reisende vor der Anzahlung die Bestätigung einer Insolvenzversicherung erhält, den sog. Sicherungsschein (§ 651t BGB). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass er für eine bestimmte Art von Reisen eine höhere Vorleistungsquote an seine Leistungserbringer zu zahlen hat. Neben den Zahlungen an den Leistungserbringer können auch Vorauszahlungen der Provisionen die Anzahlungshöhe erhöhen.[27]

Eine Reformierung des Systems der Reisesicherung befindet sich im Gesetzgebungsverfahren und wird voraussichtlich zu einer Absicherung über einen Reisesicherungsfonds führen. An der Notwendigkeit der Absicherung wird sich indes nichts ändern.

Der Reisepreis muss vollständig angegeben werden. Hierzu gehören alle obligatorischen Preisbestandteile, die der Kunde zu zahlen hat. Ohne ordnungsgemäße Angabe des Preises besteht ein Leistungsverweigerungsrecht, §§ 651d Abs. 2, 312 Abs. 7, 312a Abs. 3, 4, 6 BGB.[28] Unzulässig sind also Gestaltungen, bei denen nicht im Gesamtpreis enthaltene Preisbestandteile durch Voreinstellungen bei Online-Buchungen Vertragsbestandteil werden, oder bei denen Vorauszahlungen von Trinkgeldern bei einer Kreuzfahrt dem Kunden abgebucht werden und diese nicht im Gesamtpreis enthalten sind, selbst wenn der Kunde dem Trinkgeld widersprechen kann.[29]

 

Rz. 45

Überdies treffen den Reisenden eine Reihe von Nebenpflichten, die sich insbesondere als sog. Mitwirkungspflichten aus §§ 242 und 241 Abs. 2 BGB ergeben. Der Reisende muss etwa seine persönlichen Reisedokumente beschaffen, gesundheitspolizeiliche Formalitäten erledigen, darf Mitreisende nicht ungebührlich stören oder muss ein All-Inclusive-Armband tragen.[30] Der Reisende muss auch für die Reise geeignet sein;[31] wer also an einer Heli-Skiing-Reise teilnimmt, muss hinreichend gut Skifahren können, wer an einer Trekking-Reise teilnimmt, muss hinreichende körperliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Bei einer Pflichtverletzung des Reisenden können dem Reiseveranstalter auch Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB zustehen.[32]

[28] Palandt/Sprau, § 651a Rn 11.
[30] Führich/Staudinger, § 5 Rn 72 ff.
[31] Palandt/Sprau, § 651i Rn 11.
[32] LG Hamburg 22.5.2007 – 309 S 285/06.

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