Rz. 170

Verstößt der Vermittler verbundener Reiseleistungen gegen die Informationspflichten oder gegen seine Verpflichtung hinsichtlich einer Insolvenzabsicherung, so stehen dem Kunden Widerrufsrechte hinsichtlich des Vertrags zu, § 651w Abs. 4 i.V.m. § 312 Abs. 7 S. 2 BGB. Überdies führt ein Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 651w Abs. 4 BGB dazu, dass der Vermittler verbundener Reiseleistungen in bestimmten Bereichen wie ein Reiseveranstalter behandelt wird. Insbesondere sieht er sich dem Umstand ausgesetzt, dass der Reisende das Recht der Vertragsübertragung (§ 651e BGB) hat und ein Rücktritt vom Reisevertrag dem Reisenden jederzeit vor Reisebeginn nach § 651h BGB möglich ist. Darüber hinaus schuldet der Vermittler Beistandsgewährung und Abhilfe von Reisemängeln. Schließlich haftet der Vermittler verbundener Reiseleistungen auch hinsichtlich der Gewährleistungsrechte wie ein Reiseveranstalter.

 

Rz. 171

Im Rahmen der Beratung des Reisenden ergibt sich die Bedeutung der Vermittlung verbundener Reiseleistungen nur bei der Frage, ob der Vermittler verbundener Reiseleistungen ggf. als Reiseveranstalter für Mängel der Reise haftet. Hierfür entscheidend ist die Frage, ob der Vermittler verbundener Reiseleistungen die zutreffenden Formblätter nach Art. 251 EGBGB zur Verfügung gestellt hat. Fehlt es hieran, so besteht für den Vermittler die Haftungsanordnung gemäß § 651w Abs. 4 BGB, die ihn insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistungspflichten des Reiseveranstalters diesem gleichsetzt und eine entsprechende Anwendung anordnet. Zu prüfen ist also im Rahmen der Beratung des Reisenden,

ob überhaupt eine verbundene Reiseleistung vorliegt und
ob die Informationspflichten des Vermittlers verbundener Reiseleistungen erfüllt wurden.

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