Rz. 37

Notwendig für die Einbeziehung von AGB sind der Hinweis vor Vertragsschluss, die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme und das Einverständnis des Reisenden.[19]

 

Rz. 38

Hinweisen kann der Reiseveranstalter auf die AGB formfrei; er wird typischerweise die Bedingungen etwa in dem schriftlichen Buchungsformular verwenden oder im Katalog (dann aber nur bei einem konkreten Hinweis auf die Fundstelle).[20] Da der Reiseveranstalter nach allgemeinen Grundsätzen für die Einbeziehung der AGB beweisbelastet ist, sollte geprüft werden, ob die AGB hinreichend bekannt gemacht wurden.

 

Rz. 39

Der Reisende muss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB in zumutbarer Art und Weise Kenntnis zu nehmen. Hierzu wird etwa die Aushändigung der AGB, die Überlassung eines Abdrucks im Katalog, die Möglichkeit des Downloads vor Vertragsschluss oder die Übersendung ausreichen.[21]

Typischerweise stellen sich erhebliche Probleme beim Telefonverkauf. Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vollständigen AGB vorgelesen werden. Zu prüfen ist, ob die AGB etwa gleichzeitig per E-Mail versandt wurden oder eine andere Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Kommt es bei der Fallbearbeitung auf die Einbeziehung der AGB in solchen Fällen an, sollte genau geprüft werden, wie die Einbeziehung technisch vonstatten ging. Häufig werden im Rahmen des Telefonverkaufs nur einzelne Passagen zitiert und sodann die vollständigen AGB mit der Buchungsbestätigung versandt. Nimmt der Reisende dann konkludent durch Zahlung dieses (geänderte) Angebot an, sind die AGB einbezogen.[22]

 

Rz. 40

Schließlich muss der Reisende mit dem Inhalt und der Geltung der AGB einverstanden sein. Dieses Einverständnis kann auch konkludent zustande kommen. Im Onlinebereich finden sich in aller Regel sog. Zwangsklicks, d.h. die Buchung kann durch den Gast nicht abgeschlossen werden, wenn nicht das Einverständnis mit den AGB bestätigt wird. Erforderlich ist nicht, dass der Reisende die AGB zur Kenntnis nimmt, wenn er eine entsprechende Bestätigung erteilt hat.[23] Auch hier kann eine gründliche Durchsicht der Unterlagen helfen: Immer wieder finden sich Buchungsformulare, bei denen die Unterschrift zur Kenntnisnahme der AGB fehlt. Demgegenüber sind technische Mängel, die dem Reisenden eine Fortsetzung der Buchung auch ohne Einverständnis mit den AGB erlauben, in der Praxis nahezu unbekannt.

[19] Führich/Staudinger, § 5 Rn 48 ff.
[20] Führich/Staudinger, § 5 Rn 50.
[21] Führich/Staudinger, § 5 Rn 51, 53.
[22] Führich/Staudinger, § 5 Rn 53.
[23] Führich/Staudinger, § 5 Rn 54.

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