Rz. 104

Die Beherbergungspflicht (§ 651k Abs. 4 BGB) dient der Sicherung der Unterbringung des Reisenden bei verhinderter Rückbeförderung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände. Da die nach altem Recht dem Reiseveranstalter eingeräumte Möglichkeit, den Reisevertrag auch während der Reise wegen höherer Gewalt zu kündigen, jetzt nicht mehr besteht, schafft die Vorschrift einen Interessenausgleich, indem sie die Risiken des Reiseveranstalters begrenzt.[107] Die Rückausnahme des § 651k Abs. 5 BGB streicht diese Begrenzung in Fällen, in denen der Reisende besonders schutzbedürftig ist.

[107] MüKo/Tonner, § 651k Rn 28.

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