Rz. 75

Der Reiseveranstalter kann nach § 651h Abs. 4 BGB lediglich dann zurücktreten,

wenn die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist oder
wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Reise unmöglich machen.

Beide Rücktrittsrechte bestehen nur vor Antritt der Reise. Hat der Reisende die Reise angetreten, so ist ein Rücktritt nicht mehr möglich.

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