Rz. 150

Ein Mangel liegt ebenfalls in den Fällen nicht vor, in denen sich die negative Auswirkung auf die Reise als Manifestierung des allgemeinen Lebensrisikos erweist.[162] Typische, nicht in dem Organisationsbereich des Reiseveranstalters fallende Risiken sind auch im Zuge einer Reise hinzunehmen. Rutscht etwa der Reisende auf einer Treppe aus oder beim Betreten der Hotelhalle, weil seine Schuhe durch Regen nass geworden sind, so handelt es sich grundsätzlich um ein typisches allgemeines Lebensrisiko. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn z.B. ein Weg nicht ordnungsgemäß gereinigt ist und die Rutschgefahr durch Vermoosung erheblich erhöht wurde. Es ist also hier konkret im Einzelnen zu prüfen, was schadensursächlich war: eine bloße Unglückssituation oder eine Situation, in der ein Mangel, z.B. in der Wartung der Anlage, den Unfall begünstigt hat.[163]

Zum allgemeinen Lebensrisiko gehören auch Fälle, in denen der Reisende Opfer eines Verbrechens außerhalb des Organisationsbereichs des Reiseveranstalters wird. Allerdings kann den Reiseveranstalter eine Informationspflicht treffen, wenn er etwa Kenntnis davon hat, dass bestimmte Gegenden, die Reisende typischerweise außerhalb des Hotels aufsuchen, gefahrträchtig sind, oder dem Reisenden bestimmte Verhaltensregeln mitgegeben werden müssen.[164]

[162] BeckOK BGB/Geib, § 651i Rn 20.
[163] BeckOK BGB/Geib, § 651i Rn 20.
[164] BeckOK BGB/Geib, § 651i Rn 20.

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