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Der Reisende R freut sich auf eine große Chinarundreise,[4] die neben vielen anderen Aufenthalten u.a. einen Besuch des Platzes des Himmlischen Friedens und der Verbotenen Stadt beinhalten sollte. Neben diesem Programm an einem der 30 Reisetage war eine Vielzahl anderer Besichtigungen geplant. Der Transport sollte innerhalb der VR China mit Zug und Flugzeug erfolgen. Als Reiseführer wurde eine chinesische Historikerin benannt, die an einer deutschen Universität lehrt und fließend Deutsch spricht.

Während der Reise, die ansonsten wie geplant stattfindet, stellt sich heraus, dass der deutschsprachige Reiseführer tatsächlich nur Englisch spricht. Ersatz kann trotz der Beschwerden des R nicht gestellt werden. Einige der als Fahrten mit einem Hochgeschwindigkeitszug ausgeschriebenen Transfers werden, da wegen eines Unfalls vor einigen Wochen die chinesische Eisenbahnverwaltung zur Sicherheit den Betrieb bis zur endgültigen Aufklärung untersagt hat, nur mit deutlich langsameren Zügen absolviert. Dadurch können einige der angekündigten Besichtigungen nicht stattfinden. Schließlich stellt sich bei der letzten Übernachtung vor dem Heimflug heraus, dass eine im Kleiderschrank befindliche Klimaanlagenzuleitung undicht ist. Durch die austretende Flüssigkeit wird ein Bild, das R beim Besuch einer Ausstellung für angemessene 10.000 EUR erworben hat, irreparabel beschädigt.

Variante 1: Kurz vor der Reise informiert der Reiseveranstalter den R, dass aufgrund einer kurzfristig anberaumten Militärparade der Besuch des Platzes des Himmlischen Friedens und der Verbotenen Stadt nicht möglich sein wird. Als Ersatz wird der Aufenthalt an der Chinesischen Mauer verlängert. Überdies ermäßigt der Veranstalter den Reisepreis um einen Tagesreisepreis.

Variante 2: R wurde weder im Zuge der Reisebuchung noch vor Reiseantritt über das Erfordernis eines negativen Corona-Tests und eines Corona-Impfnachweises informiert. Beim Check-In am Flughafen wird ihm der Zutritt zum Flugzeug verwehrt. Weder Impfung noch Antigen-Test können so schnell nachgeholt werden, dass die Reise noch erfolgen kann.

Variante 3: Kurz vor Antritt der Reise wird aus einer der Stationen der Rundreise das Auftreten gehäufter Erkrankungen wegen eines neuartigen Virus gemeldet. R möchte die Reise deshalb nicht antreten.

[4] Der Fall ist vom Urt. des BGH v. 16.1.2018 – X ZR 44/17 inspiriert.

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