Rz. 254

Das RVG enthält in den Nrn. 4200 ff. VV gesonderte Gebühren für die Tätigkeit in der Strafvollstreckung. Diese Gebühren der Nrn. 4200 ff. VV gelten allerdings nur dann, wenn der Anwalt (Voll-)Verteidiger ist. Soweit der Anwalt lediglich mit Einzeltätigkeiten im Rahmen der Strafvollstreckung beauftragt ist, gelten für ihn die Nrn. 4300 ff. VV (siehe Rdn 255 ff.). Eine Grundgebühr fällt in der Strafvollstreckung nicht mehr an.

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