Rz. 189

Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so entstehen auch im Berufungsverfahren sämtliche Gebühren (mit Ausnahme der zusätzlichen Gebühren) "mit Zuschlag" (Vorbem. 4 Abs. 4 VV). Dem Anwalt steht also wiederum ein höherer Gebührenrahmen zur Verfügung, unabhängig davon, ob tatsächlich ein erhöhter Aufwand dadurch entstanden ist, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befand.

 

Beispiel 121: Der Beschuldigte befindet sich während des gesamten Berufungsverfahrens nicht auf freiem Fuß

Der Beschuldigte ist bereits zu Beginn des Berufungsverfahrens in Haft. Es kommt zu einem Hauptverhandlungstermin.

Sämtliche Gebühren berechnen sich mit Zuschlag, da der Mandant während des gesamten Verfahrens in Haft war. Der Anwalt erhält jeweils mit Zuschlag die Verfahrensgebühr (Nrn. 4124, 4125 VV) und eine Terminsgebühr nach Nrn. 4126, 4128 VV.

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 4124, 4125 VV   429,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nrn. 4126, 4128 VV   429,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 878,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   166,82 EUR
Gesamt   1.044,82 EUR
 

Rz. 190

 

Beispiel 122: Der Beschuldigte wird erst während des Berufungsverfahrens in Haft genommen

Die Hauptverhandlung wird im ersten Termin ausgesetzt. Vor dem erneuten Termin wird der Mandant in Haft genommen. Es kommt zu einem Haftprüfungstermin sowie einem erneuten Hauptverhandlungstermin, in dem der Haftbefehl aufgehoben wird. Anschließend folgen noch zwei Fortsetzungstermine.

Der Anwalt erhält mit Zuschlag die Verfahrensgebühr (Nrn. 4124, 4125 VV), die Terminsgebühr nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV und die Terminsgebühr für den erneuten ersten Hauptverhandlungstermin nach Nrn. 4126, 4128 VV. Für den ersten Hauptverhandlungstermin sowie für die Fortsetzungstermine entsteht dagegen nur die einfache Terminsgebühr.

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 4124, 4125 VV   429,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV   221,50 EUR
3.

Terminsgebühr, Nr. 4126 VV

(1. Hauptverhandlungstermin)
  352,00 EUR
4.

Terminsgebühr, Nrn. 4126, 4127 VV

(erneuter 1. Hauptverhandlungstermin)
  429,00 EUR
5.

Terminsgebühr, Nr. 4126 VV

(1. Fortsetzungstermin)
  352,00 EUR
6.

Terminsgebühr, Nr. 4126 VV

(2. Fortsetzungstermin)
  352,00 EUR
7. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.155,50 EUR  
8. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   409,55 EUR
Gesamt   2.565,05 EUR

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