Rz. 189
Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so entstehen auch im Berufungsverfahren sämtliche Gebühren (mit Ausnahme der zusätzlichen Gebühren) "mit Zuschlag" (Vorbem. 4 Abs. 4 VV). Dem Anwalt steht also wiederum ein höherer Gebührenrahmen zur Verfügung, unabhängig davon, ob tatsächlich ein erhöhter Aufwand dadurch entstanden ist, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befand.
Beispiel 121: Der Beschuldigte befindet sich während des gesamten Berufungsverfahrens nicht auf freiem Fuß
Der Beschuldigte ist bereits zu Beginn des Berufungsverfahrens in Haft. Es kommt zu einem Hauptverhandlungstermin.
Sämtliche Gebühren berechnen sich mit Zuschlag, da der Mandant während des gesamten Verfahrens in Haft war. Der Anwalt erhält jeweils mit Zuschlag die Verfahrensgebühr (Nrn. 4124, 4125 VV) und eine Terminsgebühr nach Nrn. 4126, 4128 VV.
1. | Verfahrensgebühr, Nrn. 4124, 4125 VV | 429,00 EUR | |
2. | Terminsgebühr, Nrn. 4126, 4128 VV | 429,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 878,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 166,82 EUR | |
Gesamt | 1.044,82 EUR |
Rz. 190
Beispiel 122: Der Beschuldigte wird erst während des Berufungsverfahrens in Haft genommen
Die Hauptverhandlung wird im ersten Termin ausgesetzt. Vor dem erneuten Termin wird der Mandant in Haft genommen. Es kommt zu einem Haftprüfungstermin sowie einem erneuten Hauptverhandlungstermin, in dem der Haftbefehl aufgehoben wird. Anschließend folgen noch zwei Fortsetzungstermine.
Der Anwalt erhält mit Zuschlag die Verfahrensgebühr (Nrn. 4124, 4125 VV), die Terminsgebühr nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV und die Terminsgebühr für den erneuten ersten Hauptverhandlungstermin nach Nrn. 4126, 4128 VV. Für den ersten Hauptverhandlungstermin sowie für die Fortsetzungstermine entsteht dagegen nur die einfache Terminsgebühr.
1. | Verfahrensgebühr, Nrn. 4124, 4125 VV | 429,00 EUR | |
2. | Terminsgebühr, Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV | 221,50 EUR | |
3. | Terminsgebühr, Nr. 4126 VV (1. Hauptverhandlungstermin) |
352,00 EUR | |
4. | Terminsgebühr, Nrn. 4126, 4127 VV (erneuter 1. Hauptverhandlungstermin) |
429,00 EUR | |
5. | Terminsgebühr, Nr. 4126 VV (1. Fortsetzungstermin) |
352,00 EUR | |
6. | Terminsgebühr, Nr. 4126 VV (2. Fortsetzungstermin) |
352,00 EUR | |
7. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 2.155,50 EUR | ||
8. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 409,55 EUR | |
Gesamt | 2.565,05 EUR |
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