Rz. 145

Wird der Verteidiger erstmals im gerichtlichen Verfahren beauftragt, ist grundsätzlich ebenso zu rechnen wie in den Beispielen 34 bis 82. Hinzu kommt jedoch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Auch kann jetzt die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV anfallen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 4142 VV). Besonderheiten ergeben sich zudem bei einer Rücknahme der Anklage (siehe Rdn 97 ff.).

 

Beispiel 85: Gerichtliches Verfahren ohne Zusätzliche Gebühr

Der Anwalt wird im gerichtlichen Verfahren als Verteidiger tätig. Das Verfahren wird ohne sein Zutun außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt. Auszugehen ist von der Mittelgebühr.

Angefallen ist jetzt neben der Verfahrensgebühr, die sich nach der Zuständigkeit des Gerichts richtet, auch eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV.

 
I. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   80,09 EUR
Gesamt   501,59 EUR
II. Verfahren vor der Strafkammer oder Jugendkammer
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV   203,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 443,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   84,27 EUR
Gesamt   527,77 EUR
III. Verfahren vor dem OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG oder der Jugendkammer nach Anm. zu Nr. 4118 VV
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4118 VV   434,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 674,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   128,16 EUR
Gesamt   802,66 EUR
 

Rz. 146

Wird die Anklage zurückgenommen, ergibt sich hier die Besonderheit, dass damit die Sache in das vorbereitende Verfahren zurückversetzt wird. Da der Anwalt dort noch keine Gebühren verdient hat, entstehen diese jetzt erstmals. Dort entsteht dann auch die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV, wenn das Verfahren nach Rücknahme der Anklage eingestellt wird. Zur Abrechnung bei Vorbefassung im vorbereitenden Verfahren siehe Rdn 153 ff.).

 

Beispiel 86: Rücknahme der Anklage und Einstellung

Die Staatsanwaltschaft nimmt die Anklage nach Eröffnung des Verfahrens aufgrund einer Einlassung des Verteidigers zurück und stellt das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Im gerichtlichen Verfahren entsteht keine Zusätzliche Gebühr, weil die Sache mit Rücknahme der Anklage noch nicht erledigt ist und jederzeit eine neue Anklage erhoben werden kann. Mit der Rücknahme der Anklage ist die Sache jetzt für den Verteidiger erstmals in das vorbereitende Verfahren zurückversetzt worden, sodass er dort zunächst einmal die Verfahrensgebühr der Nr. 4104 VV erhält und darüber hinaus infolge der Einstellung die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV.

Geht man von der Mittelgebühr aus, dann ist wie folgt zu rechnen:

 
I. Verfahren vor dem Amtsgericht
a) Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   80,09 EUR
Gesamt   501,59 EUR
b) Vorbereitendes Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 383,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,77 EUR
Gesamt   455,77 EUR
II. Verfahren vor der Strafkammer oder Jugendkammer
a) Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV   203,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 443,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   84,27 EUR
Gesamt   527,77 EUR
b) Vorbereitendes Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4112 VV   203,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 405,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   76,95 EUR
Gesamt   481,95 EUR
III. Verfahren vor dem OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG oder der Jugendkammer nach Anm. zu Nr. 4118 VV
a) Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4118 VV   434,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 674,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   128,16 EUR
Gesamt   802,66 EUR
b) Vorbereitendes Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4118 VV   434,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 636,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   120,84 EUR
Gesamt   756,84 EUR
 

Rz. 147

 

Beispiel 87: Gerichtliches Verfahren mit Hauptverhandlung

Der Anwalt wird im gerichtlichen Verfahren als Verteidiger tätig. Es findet eine Hauptverhandlung statt.

Angefallen ist jetzt neben der Verfahrensgebühr und der Termins...

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