Rz. 98
Die bloße Entscheidung durch Strafbefehl löst keine Zusätzliche Gebühr aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Verteidiger sein Einverständnis hierzu erklärt,[51] ob er darauf hingewirkt[52] oder ob er von einem Einspruch abgeraten hat.[53]
Beispiel 44: Entscheidung durch Strafbefehl
Der Verteidiger wirkt auf den Erlass eines Strafbefehls hin, der dann auch vom Amtsgericht erlassen wird. Der Verteidiger rät dem Mandanten, keinen Einspruch einzulegen, was dann auch unterbleibt.
Die Mitwirkung des Verteidigers wird nicht durch eine Zusätzliche Gebühr honoriert. Der Mehraufwand kann nur im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.
Abzurechnen ist im gerichtlichen Verfahren nur die Verfahrensgebühr.
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV | 181,50 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 201,50 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 38,29 EUR | |
Gesamt | 239,79 EUR |
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