Rz. 98

Die bloße Entscheidung durch Strafbefehl löst keine Zusätzliche Gebühr aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Verteidiger sein Einverständnis hierzu erklärt,[51] ob er darauf hingewirkt[52] oder ob er von einem Einspruch abgeraten hat.[53]

 

Beispiel 44: Entscheidung durch Strafbefehl

Der Verteidiger wirkt auf den Erlass eines Strafbefehls hin, der dann auch vom Amtsgericht erlassen wird. Der Verteidiger rät dem Mandanten, keinen Einspruch einzulegen, was dann auch unterbleibt.

Die Mitwirkung des Verteidigers wird nicht durch eine Zusätzliche Gebühr honoriert. Der Mehraufwand kann nur im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

Abzurechnen ist im gerichtlichen Verfahren nur die Verfahrensgebühr.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 201,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,29 EUR
Gesamt   239,79 EUR
[51] LG Kempten RVGreport 2018, 422.
[52] LG Bad Kreuznach RVGreport 2018, 60; LG Mannheim AGS 2017, 276 = NJW-Spezial 2017, 349 = RVGreport 2017, 262.
[53] OLG Nürnberg AGS 2009, 534 = RVGreport 2009, 464.

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