Rz. 25

Für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall erhält der Anwalt eine Grundgebühr (Nr. 5100 VV). Die Höhe der Grundgebühr beträgt 33,00 EUR bis 187,00 EUR (Mittelgebühr 110,00 EUR). Die Höhe des Gebührenrahmens ist unabhängig von der Höhe des drohenden oder verhängten Bußgeldes.

 

Rz. 26

Die Grundgebühr kann niemals isoliert anfallen, sondern nur neben einer Verfahrensgebühr und gegebenenfalls weiteren Gebühren. Die frühere Streitfrage, ob der isolierte Anfall einer Grundgebühr möglich sei, hat der Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG zum 1.8.2013 dahingehend geregelt, dass die Grundgebühr "neben" der Verfahrensgebühr anfällt.[9] Unzutreffend ist die Auffassung, dass zusätzlich "eine die Verfahrensgebühr rechtfertigende anwaltliche Tätigkeit entfaltet" worden sein muss.[10] Die Verfahrensgebühr entsteht bereits mit Entgegennahme der Information und wird daher zeitgleich mit der Grundgebühr ausgelöst.

 

Rz. 27

Die Grundgebühr kann in jeder Angelegenheit anfallen. Sie entsteht jedoch insgesamt nur ein einziges Mal, nämlich in dem Verfahrensstadium, in dem der Anwalt erstmals beauftragt wird. In den meisten Fällen wird die Grundgebühr im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde anfallen, da der Anwalt i.d.R. bereits dort als Verteidiger bestellt wird. Wird er dagegen erst später beauftragt, etwa im gerichtlichen Verfahren oder im Rechtsbeschwerdeverfahren, entsteht die Grundgebühr erstmalig dort.

 

Rz. 28

Wechselt der Betroffene den Verteidiger, entsteht für den neuen Verteidiger wiederum eine Grundgebühr. Dass diese bereits bei einem anderen Anwalt angefallen ist, ist für die Abrechnung unerheblich und hat allenfalls für die Kostenerstattung Bedeutung.

 

Rz. 29

Werden mehrere Bußgeldverfahren nachträglich verbunden, so bleiben dem zuvor in diesem Verfahren bereits beauftragten Verteidiger die gesondert entstandenen Grundgebühren erhalten (siehe Beispiele 64 ff.).

 

Rz. 30

Kommt es dagegen zu einer Verfahrenstrennung, entsteht dadurch im abgetrennten Verfahren keine neue Grundgebühr, da aufgrund der Trennung keine neue Einarbeitung erforderlich ist. Es bleibt bei der einen im verbundenen Verfahren vor Trennung entstandenen Grundgebühr (siehe Rdn 80 Beispiel 31).

 

Rz. 31

Ist bereits wegen derselben Handlung oder Tat ein Strafverfahren vorangegangen, entsteht die Grundgebühr nicht erneut (Anm. Abs. 2 zu Nr. 5100 VV), da der Anwalt dann bereits in den Rechtsfall eingearbeitet war (siehe Beispiele 32–36). Ist dagegen das Strafverfahren bereits wegen einer anderen Handlung oder Tat vorangegangen, entsteht die Grundgebühr im Bußgeldverfahren erneut, da der Anwalt sich dann erneut in den Rechtsfall einarbeiten muss (siehe Beispiel 37).

 

Rz. 32

Geht das Bußgeldverfahren später in ein Strafverfahren wegen derselben Tat oder Handlung über, wird die Grundgebühr des Bußgeldverfahrens angerechnet (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV) (siehe hierzu § 35 Rdn 62 ff.)

[9] OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64.
[10] So LG Saarbrücken AGS 2015, 288 = RVGreport 2015, 22; AGS 2015, 389 = RVGreport 2015, 182.

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