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Beispiel 58: Gerichtliches Verfahren mit ausgefallenem Hauptverhandlungstermin wegen Einstellung; aber Anreise des Verteidigers

Das AG Köln beraumt Termin zur Hauptverhandlung an. Aufgrund eines Schriftsatzes des Verteidigers wird das Verfahren eine Woche vor dem Termin eingestellt und der Termin aufgehoben. Die Geschäftsstelle vergisst, den Verteidiger abzuladen, der zum ursprünglich anberaumten Termin erscheint.

Auch hier hat der Anwalt neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr verdient, da er zu dem Termin erschienen ist. Unerheblich ist, dass der Termin ausgefallen ist, da der Verteidiger die Aufhebung nicht zu vertreten hat und er auch von der Aufhebung nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden war (Vorbem. 5 Abs. 2 S. 2 und 3 VV). Anzusetzen sein dürfte allerdings wiederum nur eine Terminsgebühr im unteren Bereich, da es letztlich nicht zur Durchführung des Termins gekommen ist.

Hinzu kommt eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV, da durch Mitwirkung des Verteidigers die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Die fehlende Abladung ist insoweit unerheblich. Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 5115 VV ist es, die Tätigkeit des Verteidigers zu belohnen, wenn er durch seine Mitwirkung dem Gericht die Arbeit und Mühe der Vorbereitung einer Hauptverhandlung entbehrlich macht. Das war hier der Fall. Ausgehend von einer um 30 % reduzierte Mittelgebühr bei der Terminsgebühr ergibt sich folgende Abrechnung:

 
I. Bußgeld unter 60,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5107 VV   71,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5108, Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV   100,10 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5107 VV   71,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 263,10 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   50,00 EUR
Gesamt   313,10 EUR
II. Bußgeld zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5110, Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV   196,35 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5109 VV   176,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 568,35 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   107,99 EUR
Gesamt   676,34 EUR
III. Bußgeld über 5.000,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5111VV   220,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5112, Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV   246,40 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5111 VV   220,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 706,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   134,22 EUR
Gesamt   840,62 EUR

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