Rz. 76

Werden zwei Bußgeldverfahren, in denen der Anwalt als Verteidiger beauftragt ist, miteinander verbunden, so erhält er bis zur Verbindung alle Gebühren gesondert, also auch jeweils eine gesonderte Grundgebühr. Nach Verbindung können die Gebühren nur einmal entstehen. Sie können nach der Verbindung gegebenenfalls aus einem höheren Gebührenrahmen zu entnehmen oder nach § 14 Abs. 1 RVG höher anzusetzen sein.

 

Rz. 77

Wird der Anwalt erst nach Verbindung beauftragt, dann entstehen die Gebühren für ihn nur einmal. Abzurechnen ist dann wie in einem normalen Verfahren, gegebenenfalls mit höheren Gebühren.

 

Rz. 78

Ist der Anwalt vor Verbindung nur in einem Verfahren tätig und verteidigt er nach Verbindung gegen den Gesamtvorwurf, bleibt es ebenfalls nur bei einer Angelegenheit. Allerdings ist jetzt der Gebührenrahmen der gesamten drohenden Bußgelder maßgebend. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, nach der Verbindung gem. § 14 Abs. 1 RVG höhere Gebühren anzusetzen.

 

Beispiel 29: Verbindung zweier Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde; Auftrag in beiden Verfahren

Gegen den Auftraggeber sind zwei gesonderte Bußgeldverfahren (Az. 1/22 und 2/22) wegen zwei verschiedener Taten eingeleitet worden (30,00 EUR + 40,00 EUR). In beiden Verfahren ist der Anwalt als Verteidiger tätig. Die Verfahren werden schließlich verbunden. Führend ist das Verfahren 2/22. Es ergeht ein Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch eingelegt wird. Der Einspruch wird später zurückgenommen.

In den beiden Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erhält der Anwalt die Gebühren gesondert, auch die Grundgebühr. Da sich die Bußgeldandrohung jeweils auf ein Bußgeld unter 60,00 EUR belief, entstand jeweils nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 5101 VV. Im verbundenen Verfahren erhöht sich infolge der Verbindung allerdings der Tatvorwurf, sodass jetzt ein höherer Rahmen maßgebend ist.

Die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV ist erst nach der Verbindung entstanden. Sie entsteht nur einmal. Da es sich um eine Festgebühr handelt, besteht insoweit kein Spielraum. Allerdings ist auch diese Gebühr aus einem höheren Rahmen zu entnehmen, da sich der Tatvorwurf infolge der Verbindung erhöht hat.

 
I. Verfahren 1/22
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5101 VV   71,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 201,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,29 EUR
Gesamt   239,79 EUR
II. Verfahren 2/22
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   176,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5109 VV   176,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 482,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   91,58 EUR
Gesamt   573,58 EUR
 

Rz. 79

 

Beispiel 30: Verbindung zweier Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde, Auftrag nur in einem Verfahren

Gegen den Auftraggeber sind zwei gesonderte Bußgeldverfahren (Az. 1/22 und 2/22) wegen zwei verschiedener Taten eingeleitet worden (30,00 EUR + 40,00 EUR). Der Anwalt ist nur in dem Verfahren 2/22 als Verteidiger tätig. Die Verfahren werden schließlich verbunden. Führend ist das Verfahren 2/22. Der Anwalt erhält den Auftrag, auch wegen der verbundenen Tat zu verteidigen. Es ergeht ein Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch eingelegt wird. Der Einspruch wird später zurückgenommen.

Der Anwalt kann nur eine Angelegenheit abrechnen. Infolge der Verbindung erhöht sich der Rahmen für die Verfahrensgebühr und die Zusätzliche Gebühr.

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   176,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5109 VV   176,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 482,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   91,58 EUR
Gesamt   573,58 EUR

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