Rz. 205

War der Verteidiger erstinstanzlich nicht tätig und wird er erst mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde beauftragt, gilt für ihn wiederum § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG nicht. Er erhält daher bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verfahrensgebühr der Nr. 5113 VV.

 

Rz. 206

Darüber hinaus erhält der Anwalt, der im vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren nicht Verteidiger war, die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV, da er sich im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erstmals in die Sache einarbeiten muss. Auch hier dürfte wegen des Verfahrensfortschritts eine überdurchschnittliche Gebühr angemessen sein, u.U. sogar die Höchstgebühr.

 

Beispiel 109: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Zulassung wird abgelehnt

Der bislang nicht tätige Anwalt wird nach Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils beauftragt, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beantragen. Nach Zustellung der Urteilsgründe wird der Zulassungsantrag begründet. Das Gericht lässt die Rechtsbeschwerde zu und stellt später das Verfahren ein.

Der Anwalt erhält zunächst eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV sowie eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV, die bereits mit Auftragserteilung entsteht; § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG gilt hier nicht.

Mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde beginnt das Rechtsbeschwerdeverfahren. Insgesamt liegt jedoch auch hier nur eine einzige Angelegenheit vor, sodass der Anwalt die Verfahrensgebühr nur einmal erhält. Infolge der Mehrtätigkeit des Zulassungsantrags wird man in der Regel von einer überdurchschnittlichen Gebühr bis zur Höhe der Höchstgebühr ausgehen können (hier soll jeweils die Höchstgebühr angenommen werden).

Hinzu kommt eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV, da das Verfahren unter Mitwirkung des Verteidigers eingestellt worden ist.

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   187,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5113 VV   616,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5113 VV   352,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.175,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   223,25 EUR
Gesamt   1.398,25 EUR

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