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Wird aus einem Bußgeldverfahren ein Verfahren abgetrennt, so erhält der Anwalt bis zur Trennung die Gebühren nur einmal. Ab der Trennung entstehen die Gebühren gesondert. Eine neue Grundgebühr entsteht allerdings nicht.[31]

 

Beispiel 31: Abtrennung eines Bußgeldverfahrens vor der Verwaltungsbehörde

Gegen den Auftraggeber wird in einem Verfahren (1/22) wegen zwei verschiedener Taten (30,00 EUR + 40,00 EUR) ermittelt. Der Anwalt ist wegen beider Vorwürfe mit der Verteidigung beauftragt. Später wird das Verfahren wegen der 40,00 EUR abgetrennt (2/22). Es ergeht in beiden Verfahren ein Bußgeldbescheid, gegen den jeweils Einspruch eingelegt, später aber wieder zurückgenommen wird.

Der Anwalt erhält bis zur Trennung die Gebühren aus dem höheren Rahmen. Nach der Trennung erhält er die Gebühren nur noch einmal, allerdings aus dem geringeren Rahmen. Das gilt auch für die Zusätzliche Gebühr im Verfahren 1/22.

Ausgehend hiervon ist im Verfahren 1/22 vor der Verbindung die Grundgebühr entstanden und die Verfahrensgebühr nach dem Rahmen von 60,00 EUR bis 5.000,00 EUR. Die Zusätzliche Gebühr ist dagegen erst nach der Trennung entstanden und damit aus dem geringeren Rahmen von unter 60,00 EUR.

Im Verfahren 2/22 ist keine neue Grundgebühr entstanden (siehe Rdn 25 ff.). Die Verfahrensgebühr und die Grundgebühr richten sich nach dem geringeren Rahmen bis 60,00 EUR, da hier nur ein Bußgeld in Höhe von 40,00 EUR im Raum stand.

 
I. Verfahren 1/22
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   176,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5109 VV   176,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 482,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   91,58 EUR
Gesamt   573,58 EUR
II. Verfahren 2/22
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5101 VV   71,50 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5107 VV   71,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 163,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   30,97 EUR
Gesamt   193,97 EUR
[31] Burhoff/Volpert, Nr. 5100 VV Rn 2 i.V.m. Nr. 4100 VV Rn 27 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4100 VV Rn 13, 14 (zur gleichen Problematik bei Nr. 4100 VV).

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