Rz. 200

Ist die Rechtsbeschwerde nicht bereits nach § 79 OWiG zulässig, kann ihre Zulassung nach § 80 OWiG beantragt werden. Dieses Zulassungsverfahren ist nicht als Beschwerdeverfahren ausgestaltet, sodass es keine eigene Angelegenheit gem. § 17 Nr. 9 RVG darstellt, sondern nach § 16 Nr. 11 RVG zum Rechtszug des Rechtsbeschwerdeverfahrens gehört. Der Anwalt erhält also dieselben Gebühren wie im Rechtsbeschwerdeverfahren.

aa) Der Verteidiger war bereits erstinstanzlich tätig

 

Rz. 201

Auch hier kann der bereits befasste Verteidiger die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV nicht mehr verdienen. Darüber hinaus gilt für ihn § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG, wonach das Einlegen des Rechtmittels – also hier des Zulassungsantrags – noch zur ersten Instanz zählt.

 

Beispiel 105: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Zulassung wird abgelehnt

Der erstinstanzliche Anwalt wird beauftragt, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beantragen. Nach Erhalt der Urteilsgründe begründet er den Zulassungsantrag. Dieser wird zurückgewiesen.

Für das Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erhält der Anwalt nur die Verfahrensgebühr der Nr. 5113 VV.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5113 VV   352,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 372,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   70,68 EUR
Gesamt   442,68 EUR
 

Rz. 202

 

Beispiel 106: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Einstellung

Der Verteidiger beantragt nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils auftragsgemäß die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das OLG entscheidet nicht über den Zulassungsantrag, sondern stellt das Verfahren sogleich ein.

Auch hier erhält der Anwalt für den Zulassungsantrag die Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV und für die Einstellung eine Zusätzliche Gebühr analog Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 94.

 

Rz. 203

 

Beispiel 107: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerde wird zugelassen, das Verfahren wird eingestellt

Der erstinstanzliche Anwalt wird beauftragt, nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beantragen. Nach Zustellung der Urteilsgründe wird der Zulassungsantrag begründet. Das Gericht lässt die Rechtsbeschwerde zu und stellt das Verfahren später ein.

Mit Zulassung der Rechtsbeschwerde beginnt das Rechtsbeschwerdeverfahren. Insgesamt liegt jedoch nur eine einzige Angelegenheit vor, sodass der Anwalt seine Gebühren nur einmal erhält. Infolge der Mehrtätigkeit des Zulassungsantrags wird man in der Regel aber von einer überdurchschnittlichen Verfahrensgebühr ausgehen können (hier: 50 % über der Mittelgebühr).

Hinzu kommt eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV, da das Verfahren unter Mitwirkung des Verteidigers eingestellt worden ist.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5113 VV   528,00 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5113 VV   352,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 900,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   171,00 EUR
Gesamt   1.071,00 EUR
 

Rz. 204

 

Beispiel 108: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerde wird zugelassen und Hauptverhandlung durchgeführt

Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils beantragt der Verteidiger auftragsgemäß die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und anschließend eine Hauptverhandlung anberaumt und durchgeführt.

Auch hier liegt nur eine Angelegenheit vor. Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV entsteht jetzt zusätzlich die Terminsgebühr nach Nr. 5114 VV. Die Verfahrensgebühr dürfte hier weit überdurchschnittlich anzusetzen sein, da die Mehrarbeit des Zulassungsantrags zu berücksichtigen ist (hier: 50 % über der Mittelgebühr).

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5113 VV   528,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5114 VV   352,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 900,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   171,00 EUR
Gesamt   1.071,00 EUR

bb) Der Verteidiger wird erstmals im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beauftragt

 

Rz. 205

War der Verteidiger erstinstanzlich nicht tätig und wird er erst mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde beauftragt, gilt für ihn wiederum § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG nicht. Er erhält daher bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verfahrensgebühr der Nr. 5113 VV.

 

Rz. 206

Darüber hinaus erhält der Anwalt, der im vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren nicht Verteidiger war, die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV, da er sich im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erstmals in die Sache einarbeiten muss. Auch hier dürfte wegen des Verfahrensfortschritts eine überdurchschnittliche Gebühr angemessen sein, u.U. sogar die Höchstgebühr.

 

Beispiel 109: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Zulassung wird abgelehnt

Der bislang nicht tätige Anwalt wird nach Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils beauftragt, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beantragen. Nach Zustellung der Urteilsgründe wird der Zulassungsantrag begründet. Das Gericht lässt die Rechtsbeschwerde zu und stellt später das Verfahren ein.

Der Anwalt erhält zunächst eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV sowie eine Verfahrensgeb...

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