Rz. 111

Kommt es im gerichtlichen Verfahren nicht zur Hauptverhandlung, sondern nur zu einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung, entsteht die gleiche Gebühr wie für eine Hauptverhandlung (Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 VV).

 

Beispiel 42: Gerichtliches Verfahren mit Termin außerhalb der Hauptverhandlung

Das Amtsgericht Köln lässt im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht Bremen einen Zeugen vernehmen. Der Verteidiger nimmt an diesem Termin teil. Anschließend wird die Hauptverhandlung anberaumt. Drei Tage vor der Hauptverhandlung wird der Einspruch zurückgenommen.

Der Verteidiger erhält eine Terminsgebühr nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 VV, je nach Höhe des Bußgeldes. Eine Zusätzliche Gebühr ist nicht angefallen, da die Frist nicht gewahrt worden ist.

 
I. Bußgeld unter 60,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5107 VV   71,50 EUR
2. Terminsgebühr, Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 i.V.m. Nr. 5108 VV   143,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 234,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   44,56 EUR
Gesamt   279,06 EUR
II. Bußgeld zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Terminsgebühr, Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 i.V.m. Nr. 5110 VV   280,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,54 EUR
Gesamt   567,04 EUR
III. Bußgeld über 5.000,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5111 VV   220,00 EUR
2. Terminsgebühr, Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 i.V.m. Nr. 5112 VV   352,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 592,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   112,48 EUR
Gesamt   704,48 EUR

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