Rz. 26
1. | Der Schiedsgutachter wird von der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen RAK benannt. | ||||||||||
2. | Bei dem zu benennenden Schiedsgutachter soll es sich um einen RA handeln, der
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3. | Die örtliche RAK befragt alle ihre Kammermitglieder, ob sie sich in entsprechende Listen eintragen wollen. | ||||||||||
4. | Die Auswahl des jeweiligen RA erfolgt in der Reihenfolge der betreffenden Liste. | ||||||||||
5. | Die Benennung durch die RAK soll spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages des Rechtsschutzversicherers erfolgen. | ||||||||||
6. | Der von der örtlichen RAK benannte RA kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. |
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