Rz. 26

1. Der Schiedsgutachter wird von der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen RAK benannt.
2.

Bei dem zu benennenden Schiedsgutachter soll es sich um einen RA handeln, der

seit mindestens fünf Jahren zur Anwaltschaft zugelassen ist
in einem anderen LG-Bezirk als der vom Versicherungsnehmer beauftragte RA zugelassen ist (sofern mehrere LG-Bezirke im RAK-Bezirk vorhanden sind)
aus dem Kreis der forensisch tätigen RAe stammt und möglichst über besondere Erfahrungen auf dem in Frage stehenden Fachgebiet verfügt; als Fachgebiete gelten:
Haftpflichtrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Mietrecht
nicht dem Vorstand der örtlichen Rechtsanwaltskammer angehört.
3. Die örtliche RAK befragt alle ihre Kammermitglieder, ob sie sich in entsprechende Listen eintragen wollen.
4. Die Auswahl des jeweiligen RA erfolgt in der Reihenfolge der betreffenden Liste.
5. Die Benennung durch die RAK soll spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages des Rechtsschutzversicherers erfolgen.
6. Der von der örtlichen RAK benannte RA kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

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