Rz. 394

Die Haftpflichtversicherung haben die übergangsfähigen Leistungen der Sozialversicherungsträger nach der vereinbarten Quote zu erstatten. Die Quote unterliegt der freien Vereinbarung und wird meist durch die jeweilige Risikobeurteilung beeinflusst, die von Sozialversicherungsträger zu Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherung unterschiedlich sein kann. So hat der Haftpflichtversicherer den Berufsgenossenschaften meist 50 % der tatsächlich aufgewendeten Leistungen zu ersetzen. Andere Sozialversicherungsträger (Krankenkassen) bevorzugen für Verschuldens- und Gefährdungshaftung unterschiedliche Quoten (z.B. Verschuldenshaftung 50 % und Gefährdungshaftung [StVG, HPflG, LuftVG, § 833 Abs. 1 BGB] 60 %). Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn streitig ist, ob eine Verschuldens- oder Gefährdungshaftung anzunehmen ist. Diese Frage wird nicht deshalb dem Streit der Parteien entzogen, weil beiderseits auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet wurde. Gerade zu diesem Punkt wollten die Beteiligten die Rechtslage berücksichtigt wissen, sodass hierüber auch gestritten werden kann.

 

Rz. 395

Es würde dem Sinn und Zweck des Teilungsabkommens widersprechen, wenn der Sozialversicherungsträger allein wegen der höheren Quote beweisen müsste, dass ein Anspruch nach der Gefährdungshaftung begründet ist. Für die Berechnung der Quote muss es genügen, dass nur eine generelle Beurteilung dahin zu erfolgen hat, ob der vom Sozialversicherungsträger schlüssig behauptete – wenn auch streitige – Sachverhalt es rechtfertigt, einen Fall der Gefährdungshaftung anzunehmen, und zwar auch dann, wenn sich nach dem gleichen Sachverhalt ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung begründen ließe.

 

Rz. 396

Die Haftung nach Teilungsabkommen erstreckt sich auf alle Leistungen des Sozialversicherungsträger. Hierbei ist ohne Belang, ob sich durch Gesetzesänderungen die Leistungen erhöhen oder sogar eine sog. Systemänderung (Rdn 26 ff.) vorliegt. Der Haftpflichtversicherer hat die vereinbarte Quote von dem Betrag zu leisten, die bei unterstellter Haftung von 100 % auf den Sozialversicherungsträger übergehen würde.[498]

 

Rz. 397

Neben der Grundquote enthalten die meisten Teilungsabkommen für die Abwicklung von Todesfällen sog. Unterhaltsquoten, die eine pauschalierte Abrechnung von Hinterbliebenenrenten ermöglichen. Hierzu wird vom fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten ausgegangen, wobei sowohl fixe Kosten als auch eigenes Einkommen der Witwe einschließlich einer eventuellen Schadensminderungspflicht außer Betracht bleiben. So erhalten bei fünf unterhaltsberechtigten Personen die Witwe 30 % und jede der vier Waisen 10 %, zusammen 70 % des Nettoeinkommens. Bei zwei unterhaltsberechtigten Personen entfallen auf die Witwe 40 % und die Waise 20 %, zusammen 60 % des jeweiligen Nettoeinkommens. Ist die Witwe alleinstehend, so erhält sie 50 % des jeweiligen Nettoeinkommens.

 

Rz. 398

Weitere "Sonderquoten" werden in einigen Teilungsabkommen für den Fall vereinbart, dass neben dem Schädiger, für den der Haftpflichtversicherer nach dem Teilungsabkommen einzutreten hat, eine weitere Person den Schaden mitverursacht hat, die entweder das Angehörigenprivileg nach § 116 Abs. 6 SGB X oder das Haftungsprivileg nach den §§ 104, 105 SGB VII genießt. Da hier dem Haftpflichtversicherer der Ausgleich nach §§ 426, 421 BGB versagt bleibt, verlangt er für diese Fälle eine geringere Beteiligungsquote, die meist bei ⅔ der abkommensgemäßen Leistung liegt (z.B. ⅔ von 50 % = 33 ⅓%).[499]

[498] Z.B. BGH, Urt. v. 11.7.1963 – II ZR 29/61, BGHZ 40, 108 = VersR 1963, 968.
[499] Vgl. hierzu Kirmse, VersR 1983, 1113. Zur Auslegung eines Teilungsabkommen, das Sonderregelungen für die Haftungsbefreiung nach §§ 636, 637 RVO a.F. (nunmehr §§ 104, 105 SGB VII) und die Fälle des sog. gestörten Gesamtschuldverhältnisses vorsieht, vgl. BGH VersR 1993, 841 m.w.N. = NJW-RR 1993, 911.

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