Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 405
Für den Fall, dass mehrere Schädiger den Schaden verursacht haben, hat der Sozialversicherungsträger zunächst die Wahl, welchen der Schädiger er in Anspruch nehmen will. Hat er sich für die Abwicklung nach Teilungsabkommen entschieden, ist ohne Belang, ob dies zu einer Mehrbelastung des Partners des Teilungsabkommens führt (z.B. Abwicklung des Teilungsabkommens mit 50 %; Abwicklung nach Sach- und Rechtslage mit 25 %).
Rz. 406
Fraglich ist aber z.B., ob sich der Sozialversicherungsträger über die Teilungsabkommen-Quote hinaus bei einem der anderen Schädiger weiter schadlos halten kann – sei es wiederum nach einem Teilungsabkommen oder nach Sach- und Rechtslage. Die Problematik erledigt sich weitgehend dadurch, dass in den meisten Teilungsabkommen dem Sozialversicherungsträger der Mehrfachregress untersagt ist. Hiernach schließt die abkommensgemäße Beteiligung des Haftpflichtversicherers einen weiteren Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträger gegen einen anderen Beteiligten aus.
Rz. 407
Sofern das Teilungsabkommen den Mehrfachregress nicht ausschließt, gilt: Wenn mehrere an dem Unfall beteiligte Schädiger bei dem gleichen Haftpflichtversicherer versichert sind, so kann der Sozialversicherer aber die Quote aus dem Teilungsabkommen nur einmal verlangen.
Rz. 408
Hat der Sozialversicherer mit einem von mehreren Gesamtschuldnern ein Teilungsabkommen vereinbart, so hat die Zahlung der Quote aus dem Teilungsabkommen eine Gesamtwirkung nach § 422 BGB auch zugunsten der übrigen Schuldner. Der Anspruch des Sozialversicherers erlischt in Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlung durch Erfüllung. Der Sozialversicherer kann von einem weiteren Gesamtschuldner den Rest seiner Forderung einziehen, sofern dadurch nicht ein Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners gegen Abkommenspartner erzeugt wird. Ein Regress ist mithin nur insoweit zulässig, wie der Gesamtschuldner nach der Rechtslage im Ausgleichsverhältnis endgültig leisten muss. Das gilt auch dann, wenn der Zweitschädiger tatsächlich nicht haftet, nur weil er gemäß §§ 636, 637 RVO a.F. (§§ 104, 105 SGB VII) von der Haftung entlastet ist. Es erscheint billig, die Forderung in diesem Rahmen dem Sozialversicherer zu belassen und nicht anzunehmen, dass der Sozialversicherer seine Forderung durch das Teilungsabkommen an den Haftpflichtversicherer verkauft hat. Es kommt aber insoweit wesentlich auf die wechselnden Formulierungen in den einzelnen Teilungsabkommen an.
Rz. 409
Sind beide Schädiger bei verschiedenen Haftpflichtversicherer versichert, und besteht mit beiden Haftpflichtversicherern ein Teilungsabkommen, so kann der Sozialversicherungsträger zunächst von dem einen Versicherer die Abkommensquote des Gesamtbetrags seiner Aufwendungen einziehen. Den überschießenden Betrag kann er gegen den zweiten Haftpflichtversicherer geltend machen, jedoch begrenzt durch die Quote des mit diesem bestehenden Teilungsabkommen und begrenzt durch die Haftung des Zweitschädigers im Innenverhältnis, denn einen Ausgleichsanspruch des Zweitschädigers gegen den ersten Haftpflichtversicherer darf der Sozialversicherer nicht verursachen.
Rz. 410
Sofern dem Teilungsabkommen zu entnehmen ist, dass die Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers mit der abkommensgemäßen Zahlung abgefunden sind, liegt ein begünstigender Vertrag zugunsten Dritter vor (§ 328 BGB), sodass § 423 BGB gilt. Der Zweitschädiger hat sich demnach entsprechend seiner Quote an der Zahlung zu beteiligen. Besteht zwischen den Haftpflichtversicherern ein Teilungsabkommen und findet insoweit ein Ausgleich statt, so kann in Höhe des Ausgleichs die Regressforderung des Sozialversicherungsträger nur dann gekürzt werden, wenn dies im Teilungsabkommen ausdrücklich vereinbart ist. Besteht zwischen den Haftpflichtversicherern kein Teilungsabkommen, findet der Ausgleich zwischen ihnen nach § 426 BGB oder nach Bereicherungsgrundsätzen statt.