Rz. 231

Umschulungskosten sind vom Schädiger zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass die berufliche Umschulung bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zu den ohne eine solche Maßnahme zu erwartenden Einbußen des Verletzten, insbesondere zur Abwendung eines Verdienstausfallschadens, objektiv sinnvoll erscheint.[318] Es spricht viel dafür, dass dieser Anspruch sich schon aus § 249 BGB ergibt; denn sein Ziel ist die berufliche Rehabilitation, die den Geschädigten in die Lage versetzen soll und kann, die nachteiligen Auswirkungen im Beruf durch ein Ausweichen auf ein anderes Arbeitsfeld "in natura" (Naturalrestitution) abzuschwächen oder ganz abzuwenden.[319] Jedenfalls ergibt sich der Anspruch aus § 842 BGB.[320]

 

Rz. 232

Die Leistungen der Sozialversicherungsträger für berufsfördernde Maßnahmen (§ 16 SGB VI, §§ 35 ff. SGB VII) sind daher dem Anspruch des Verletzten nach §§ 249, 842 BGB kongruent. Inwieweit hierbei die eine oder die andere zivilrechtliche Anspruchsgrundlage heranzuziehen ist, hängt von dem mit der Leistung verbundenen Zweck ab. Im Einzelfall können die Maßstäbe für den Einsatz der Berufsförderung im Zivilrecht und im Sozialversicherungsrecht verschieden sein.[321]

[318] Vgl. BGH VersR 1987, 1239 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5.5.2009 – VI ZR 208/08, VersR 2009, 995 = MDR 2009, 864 = Breith 2009, 845; st. Rspr.
[319] BGH VersR 1982, 767, 768.
[320] BGH VersR 1986, 163; BGH VersR 1991, 596 m.w.N.; OLG Schleswig VersR 1991, 355.
[321] Vgl. auch Westphal, VersR 1982, 1126.

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