Leitsatz (amtlich)
Die dem Arbeitgeber gezahlte Eingliederungshilfe fällt als notwendiger Reha-Kostenbetrag unter den Forderungsübergang.
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 21.09.1983; Aktenzeichen 23 O 342/83) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 1983 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 0 342/83 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.058,25 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 2. Juli 1982 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000, --- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Am 12. August 1977 verschuldete der bei der Beklagten haftpflichtversicherte S. G. mit seinem Motorrad einen Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin versicherte U. C. als Beifahrer erhebliche Verletzungen davontrug. Sein rechtes Bein mußte teilweise amputiert werden. Da er seinen erlernten Beruf als Werkzeugmacher nicht mehr ausüben konnte, absolvierte er eine von der Klägerin finanzierte Umschulung zum Güteprüfer , deren Kosten von der Beklagten getragen wurden. Um den Verletzten sodann wieder in das Arbeitsleben einzugliedern, zahlte die Klägerin an die Firma F. E. GmbH & Co. KG in N. in der Zeit vom 19. Januar 1981 bis zum 18. Januar 1982 eine Eingliederungshilfe nach § 567 Abs. 1 RVO in der unstreitigen Höhe von 13.058,25 DM.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch diesen Betrag zu ersetzen, den diese kraft Forderungsübergangs nach § 1542 RVO geltend macht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.058,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juli 1982 sowie 1,50 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Ansicht vertreten, wegen des geltend gemachten Betrages stehe der Klägerin kein übergangsfähiger Anspruch zu. Sie hat behauptet, der Verletzte habe keinen Verdienstausfall gehabt, da er z.Zt. des Unfalls arbeitslos gewesen sei. Dem hatte die Klägerin in erster Instanz nicht ausdrücklich widersprochen. Im übrigen wäre nach Ansicht der Beklagten ein evtl. bei dem Verletzten entstandener Schaden nicht kongruent zu der von der Klägerin gewährten Eingliederungshilfe.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 18. Oktober 1983 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. November 1983 Berufung eingelegt und hat diese nach Fristverlängerung bis zum 180 Januar 1984 an diesem Tag begründet.
Sie vertritt weiterhin ihre Ansicht, daß auch die berufliche Rehabilitation des Verletzten von dem Schädiger herbeizuführen und deshalb dafür aufgewendete Kosten von ihm zu
ersetzen seien. Im übrigen trägt sie nunmehr vor, der Verletzte sei zum Unfallzeitpunkt nicht arbeitslos gewesen, vielmehr sei er als Werkzeugmacher und Kunststoffspritzer
bei der Firma Dr. H. T. GmbH in L. beschäftigt gewesen. Nur mit der Eingliederungshilfe sei es nach der Umschulung möglich gewesen, den Verletzten in seinem neu erlernten Beruf als Güteprüfer bei einem Arbeitgeber unterzubringen. Der dort erzielte Verdienst sei geringer als derjenige, den er erreicht hätte, wenn er ununterbrochen weiter in seinem alten Beruf hätte arbeiten können.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.058,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juli 1982 sowie 1,50 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht entgegen und behauptet im übrigen, das vor dem Unfall bestehende Arbeitsverhältnis des Verletzten sei am 11. August 1977, d.h. bereits vor dem Verkehrsunfall, aufgelöst worden. Es sei auch nicht richtig, daß der Verletzte jetzt weniger verdiene als er bei einem Verbleiben in seinem alten Beruf verdient hätte.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegt und begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die von ihr aufgewandte Eingliederungshilfe zu ersetzen, weil auch insoweit ein nach § 823 Abs. 1 BGB entstandender Schaden des verletzten U. C. auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO übergegangen ist.
Für die Entscheidung kommt es nach Ansicht des Senats Nicht wesentlich darauf an, ob der verletzte U. C. seine alte Arbeitsstelle bereits vor dem Unfall verloren oder aufgegeben hatte, und in welc...