Rz. 60

Muster 36.18: Schiedsrichtervertrag

 

Muster 36.18: Schiedsrichtervertrag

Zwischen der Firma A. _____

– Schiedskläger(in) –

vertreten durch RA _____

und der Firma B. _____

– Schiedsbeklagte(n) –

vertreten durch RA _____

einerseits

und dem Schiedsgericht, bestehend aus

Herrn/Frau Vors. der Kammer für Handelssachen am Landgericht _____ (von den Schiedsrichtern als Obmann ernannt)

Herrn/Frau _____ aus _____ (von der Schiedsklägerin benannt)

Herrn/Frau _____ aus _____ (von der Schiedsbeklagten benannt)

andererseits

wird vereinbart:

1. Variante: Kurzfassung

1. Das Schiedsgericht wird aufgrund des zwischen den Parteien am _____ geschlossenen Schiedsvertrages tätig (der auf die _____ Schiedsordnung Bezug nimmt).
2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Schiedsrichter dem Schiedsvertrag entsprechend ernannt worden sind und ihre Ernennung angenommen haben. (Die für den Obmann erforderliche dienstrechtliche Genehmigung liegt vor.)
3. Die Parteien erkennen das Schiedsgericht als für den Streitfall zuständig an. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend.
4. Schiedsort ist _____. Das Schiedsgericht kann jedoch auch an anderen Orten Verhandlungen führen und Beweise erheben, wenn es dies für zweckmäßig erachtet. Es wird die Parteien in diesem Fall vorher anhören.
5. Fällt ein Schiedsrichter durch Tod, Kündigung, Ablehnung oder in sonstiger Weise weg, so berührt dies das Amt der anderen Schiedsrichter nicht. Vielmehr ist dann ein neuer Schiedsrichter entsprechend Ziff. _____ des Schiedsvertrages (oder: _____ entsprechend _____ der _____-Schiedsordnung) zu ernennen. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag mit einem Schiedsrichter unwirksam ist.
6. Das Schiedsgericht verfährt wie in der _____ Schiedsordnung vorgesehen.
7. Die Vergütung der Schiedsrichter sowie ihr Anspruch auf Auslagenersatz und Vorschuss richten sich nach der _____ Schiedsordnung. Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit sie entsteht. Darüber hinausgehende Abreden gibt es nicht.

(Unterschriften aller Schiedsparteien)

(Unterschriften aller Schiedsrichter)

2. Variante: Langfassung

Kopf und Ziff. 1. bis 5. wie vorstehend.

6. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist, bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach seinem freien Ermessen.
7. Das Schiedsgericht verhandelt mündlich über den Streitfall, es sei denn, beide Parteien verzichten schriftlich auf eine mündliche Verhandlung.
8. Der Obmann ist berechtigt, die zur Erledigung des Rechtstreites erforderlichen Maßnahmen (z.B. Telefongespräche, Reisen, Schreibkräfte, Raummiete) nach seinem Ermessen für Rechnung der Parteien zu veranlassen und zu bezahlen. Darüber hinaus darf er im Namen und für Rechnung der Parteien Zeugen laden und Sachverständige beauftragen, sofern er vorher wegen der dadurch entstehenden Kosten mit den Parteien Rücksprache genommen hat.
9. Die Schiedsklage und Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Klagerücknahme enthalten, sowie Ladungen und Verfügungen des Schiedsgerichtes sind dem jeweiligen Adressaten stets durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch einen Kurierdienst mit Zustellbestätigung zu übersenden. Sonstige Mitteilungen können formlos zugestellt werden, insbesondere per Telefax oder per E-Mail. Im letztgenannten Fall hat der Adressat den Empfang umgehend zu bestätigen (z.B. ebenfalls per E-Mail). Soweit keine formlose Zustellung zulässig ist, sind Schriftsätze jedem Schiedsrichter (Urschrift an Obmann) und je zweifach dem gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten unmittelbar zuzustellen. Sofern Verfahrensbevollmächtigte bestellt sind, müssen Zustellungen nur an diese erfolgen.
10. Das Schiedsgericht bemüht sich in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites. Das Schiedsgericht entscheidet über den Rechtsstreit nach den einschlägigen (deutschen) Rechtsvorschriften.
11.

Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz der Schiedsrichter vereinbaren die Parteien Folgendes:

a) Der Wert des Streitgegenstandes beträgt _____ EUR, vorbehaltlich einer Klageerweiterung, Hilfsaufrechnung oder Widerklage. (oder: Das Schiedsgericht setzt den Wert des Streitgegenstandes nach den Grundsätzen der ZPO und des GVG fest.)
b) Die Schiedsrichter und der Obmann haben Anspruch auf eine Vergütung und Aufwendungsersatz. Sie bemessen sich wie folgt: Der Obmann und die Schiedsrichter erhalten je eine Verfahrensgebühr von 1,3 und eine Terminsgebühr von 1,2 gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 und 3104 RVG-VV (jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). (oder aber z.B.: Für die Vergütung der Schiedsrichter gilt die Gebührenordnung der DIS entsprechend.) Endet der Rechtsstreit vor der mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche abbedungen wurde, vor Eintritt in die Beratung, so erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand. Als Stundensatz für die Schiedsrichter wird _____ vereinbart. Aufwendungen (Reisekosten, Tagegelder, Telekommunikationskosten, Portokosten etc. _____) werden gesondert abgerechnet. Als Tagesgeld s...

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