Dr. Michael Bühler, Dr. Nicholas Kessler
Rz. 7
Niemand darf von einem Schiedsgericht verurteilt werden, dessen Spruch er sich nicht freiwillig unterworfen hat. Das ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG). Der Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung hat daher grundlegende Bedeutung für das Schiedsverfahren. Fehlt eine wirksame Schiedsvereinbarung, kann der Schiedsspruch aufgehoben (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) oder die Vollstreckbarerklärung verweigert (§§ 1060 Abs. 2, 1061 ZPO) werden. Jede Schiedsvereinbarung muss daher mit besonderer Sorgfalt abgefasst bzw. überprüft werden.
Rz. 8
Mit der Schiedsvereinbarung verpflichten sich die Parteien im Allgemeinen, alle Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch einen oder mehrere Schiedsrichter zu unterwerfen (§ 1029 Abs. 1 ZPO). Darunter fallen in der Regel nicht nur alle vertraglichen Ansprüche, sondern auch solche, die nur im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Durchführung stehen, also zum Beispiel auch deliktische Ansprüche. Die Parteien können bestimmte Streitigkeiten auch aus der Schiedsvereinbarung ausschließen; das ist aber im Regelfall nicht zu empfehlen, da es potentiellen Streitstoff in sich birgt.
Die Schiedsvereinbarung muss zweifelsfrei die rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien darüber enthalten, den bestehenden oder künftigen Rechtsstreit unter Ausschluss der staatlichen Gerichte durch das private Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Problematisch sind grundsätzlich Klauseln, die für den Streitfall alternativ die staatliche sowie die Schiedsgerichtsbarkeit vorsehen, zumal wenn dieses Recht nur einer Partei zustehen soll. In der Praxis wird die Schiedsvereinbarung vorwiegend für künftige Rechtsstreitigkeiten, nämlich bei Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes geschlossen.
Rz. 9
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts muss in Bezug auf den Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit, auf die Schiedsparteien und in Bezug auf den Schiedsgegenstand (§ 1029 Abs. 1 ZPO) hinreichend bestimmt vereinbart sein; das Gleiche gilt für die eventuell in Bezug genommene Schiedsordnung. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der Schiedsvereinbarung, für deren Auslegung die allgemeinen Regeln (§§ 133, 157 BGB) gelten. Außerdem kann im Zweifel mangels anderweitiger Vereinbarungen angenommen werden, dass sich die Parteien der jeweils geltenden Fassung der in Bezug genommenen Schiedsordnung unterwerfen.
Vereinbaren die Parteien ein institutionelles Schiedsgericht, so geht der BGH davon aus, dass sie sich damit auch ohne ausdrückliche Bezugnahme (stillschweigend) der für das Schiedsgericht vorgefassten Schiedsordnung unterwerfen; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien die Bestimmungen der Schiedsordnung tatsächlich kannten. Der Schiedsvertrag ist allerdings mangels genügender Bestimmtheit nichtig, wenn das darin zur Entscheidung berufene Schiedsgericht weder eindeutig bestimmt noch bestimmbar ist, weil nach der Schiedsklausel zwei verschiedene ständige Schiedsgerichte in Betracht kommen.
Bei Aufrechnung und Widerklage können sich zahlreiche Probleme ergeben, sofern die Forderung, mit der aufgerechnet oder die widerklagend geltend gemacht wird, nicht unter die Schiedsvereinbarung fällt; besteht für die Aufrechnungs- bzw. Widerklageforderung eine eigene Schieds- oder Gerichtsstandsvereinbarung, ist eine Geltendmachung im Schiedsverfahren in Deutschland grundsätzlich unzulässig. Ebenso wenig kann nach derzeit herrschender Meinung mit einer Forderung, die nicht unter die Schiedsvereinbarung fällt, ohne besondere Vereinbarung aufgerechnet oder die Widerklage erhoben werden, es sei denn, der Gegner lässt sich rügelos auf das Verfahren ein. Für Aufrechnung und Widerklage kann sich mithin eine eigene Vereinbarung empfehlen, siehe Muster "Künftige Streitigkeiten" (Rdn 18). Nach § 1040 Abs. 3 ZPO kann jetzt nur noch das staatliche Gericht über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bindend entscheiden, während es nach altem Recht grundsätzlich möglich war, dass das Schiedsgericht in für das staatliche Gericht bindender Weise über seine Zuständigkeit entschied (sogenannte Kompetenz-Kompetenz). Schiedsvereinbarung und Hauptvertrag sind rechtlich voneinander unabhängig (so ausdrücklich § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO); § 139 BGB ist nicht anwendbar. Ist der Hauptvertrag unwirksam, gilt das im Zweifel nicht auch für den Schiedsvertrag; vielmehr ist die Schiedsvereinbarung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass das Schiedsgericht über die Wirksamkeit des Hauptvertrages und etwaige Rückabwicklungsansprüche entscheiden soll.
Rz. 10
Während die Schiedsfähigkeit grundsätzlich bei allen vermögensrechtlichen Ansprüchen bejaht wird, ist eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche nach § 1030 Abs. 1 S. 2 ZPO nur dann zulässig, wenn sich die Parteien über den Streitgegen...