Rz. 65
Damit die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO beginnen kann, bedarf der Gläubiger sodann einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels nach § 724 ZPO und einer Vollstreckungsklausel nach §§ 724 ff. ZPO.
Rz. 66
Praxishinweis
Soll die Vollstreckung im Ausland erfolgen, sind die dortigen Vollstreckungsregelungen zu beachten. Soweit mit dem Vollstreckungstitel eine unbestrittene Forderung tituliert wurde, kann sich eine Erleichterung daraus ergeben, dass für den Titel eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach §§ 1079–1082 ZPO i.V.m. der EU-Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel beantragt wird. Für die Erteilung dieser Bestätigung ist nach § 20 Nr. 11 RPflG der Rechtspfleger zuständig.
Rz. 67
Praxishinweis
Keiner besonderen Vollstreckungsklausel bedarf der Vollstreckungsbescheid nach § 796 ZPO sowie die einstweilige Verfügung und Arreste nach §§ 929 Abs. 1, 936 ZPO, solange und soweit für den im Titel genannten Gläubiger gegen den dort genannten Schuldner vollstreckt wird.
Rz. 68
Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels, d.h. die aus Rubrum und Tenor jedoch ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe bestehende Ausfertigung des Titels mit der Vollstreckungsklausel wird nach § 724 von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozessgerichtes erster Instanz, d.h. dem Arbeitsgericht erteilt. Ist das Verfahren noch im Rechtsmittelzug anhängig, so ist die vollstreckbare Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des höheren Gerichtes zu erteilen.
Rz. 69
Einer Titel übertragenden, qualifizierten Klausel nach § 727 ZPO bedarf es dann, wenn für oder gegen den Rechtsnachfolger des im Titel genannten Gläubigers vollstreckt werden soll. Dies kommt insbesondere auf Seiten des Arbeitgebers in Betracht, wenn nach Rechtshängigkeit oder nach Titelerlass ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB oder eine Firmenfortführung nach § 25 HGB stattgefunden hat und der Rechtsstreit zunächst nach § 325 ZPO gegen den bisherigen Arbeitgeber fortgesetzt wurde. Für die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklausel ist nach § 20 Nr. 12 RPflG der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht zuständig.
Rz. 70
Sofern die Vollstreckung von einer vom Gläubiger zu beweisenden Bedingung abhängig ist, bedarf es ebenfalls einer qualifizierten Klausel, nunmehr nach § 726 ZPO. Dabei muss beachtet werden, dass der im Zusammenhang mit einer Kündigung wichtigste Fall einer Bedingung in Form einer Zug-um-Zug-Verurteilung – etwa zur Herausgabe von Arbeitsmaterialien und -geräten – Zug um Zug gegen Zahlung des Restlohnes oder einer Abfindung von § 726 Abs. 1 ZPO ausweislich der ausdrücklichen Anordnung in § 726 Abs. 2 ZPO nicht erfasst wird. Um eine faktische Vorleistungspflicht und damit eine Änderung der materiell-rechtlichen Verpflichtung zu vermeiden, ist hier die Gegenleistung nach §§ 756, 765 ZPO erst bei der Vollstreckung zu erbringen. Etwas anderes gilt nur bei der Abgabe einer Willenserklärung, §§ 727 Abs. 2, 894 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Rz. 71
Praxishinweis
Wurde zunächst ein Widerrufsvergleich geschlossen, so hat die Rechtsprechung in diesem Fall den Rechtspfleger für die Erteilung der Klausel als zuständig erachtet, da es sich um eine vom Gläubiger zu beweisende Bedingung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel handelt, dass der Vergleich nicht widerrufen wurde. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung inzwischen durch die Einfügung von § 795b ZPO korrigiert. Soweit sich der (Nicht-)Widerruf aus der Prozessakte ergibt, ist danach der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Erteilung der Klausel zuständig.
Rz. 72
Ist eine Vollstreckung des Titels im Ausland erforderlich, so muss beachtet werden, dass es hierzu einer vollständigen Ausfertigung des Titels bedarf, d.h. einer um Tatbestand und Entscheidungsgründe erweiterten Fassung. Diese wird nach § 317 Abs. 2 ZPO nur auf ausdrücklichen Antrag erteilt.
Rz. 73
Nicht selten wird ein Bedürfnis nach einer besonders zeitnahen Zwangsvollstreckung bestehen. Ist das Urteil verkündet, aufgrund von gerichtsinternen Laufzeiten aber noch nicht vollständig, d.h. mit Tatbestand und Entscheidungsgründen geschrieben, so kann sich der Gläubiger gleichwohl nach § 317 Abs. 2 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen und zum Zwecke der Zwangsvollstreckung im Parteibetrieb zustellen lassen. Diese Form der Zustellung dient allein der Zwangsvollstreckung. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung des vollständigen Urteils.