Rz. 145
In Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Schuldner einen titulierten Anspruch auf abschließende Berechnung seiner Vergütung und Erteilung einer entsprechenden Lohnabrechnung und auch die Erteilung einer elektronischen Steuerbescheinigung haben.
Rz. 146
Auch hier gilt für die Unterscheidung, ob eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung vorliegt, der Grundsatz, dass zu prüfen ist, ob ein Dritter ohne Mitwirkung des Arbeitgebers die Lohnabrechnung erstellen kann oder hierfür auf die Daten und Unterlagen des Arbeitnehmers zurückgegriffen werden muss. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass Lohnabrechnungen von jedem sachkundigen Dritten erstellt werden können, sodass die Vollstreckung regelmäßig nach § 887 ZPO zu erfolgen hat. Für eine elektronische Steuerbescheinigung kann das abweichend zu beurteilen sein, sodass die Vollstreckung nach § 888 ZPO zu wählen ist.
Im Falle der Vollstreckung einer Pflicht zur Erteilung einer Lohnabrechnung kann sich daraus die Pflicht des Schuldners, d.h. des Arbeitgebers, zur Überlassung von Unterlagen und Arbeitsmöglichkeiten und die Gewährung des Zutritts zu seinen Wohn- und Geschäftsräumen ergeben.
Rz. 147
Praxishinweis
Wer im Rechtsleben als Unternehmer und Arbeitgeber auftritt, kann sich im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung der Verpflichtung zur Erstellung von Lohnabrechnungen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die Erbringung der Leistung unmöglich sei, weil er auf die Mithilfe des wahren Firmeninhabers angewiesen sei, auf den er jedoch keinen Einfluss habe. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Mitwirkungspflicht des wahren Firmeninhabers gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Denkbar ist aber auch, dass er diesen Anspruch an den Arbeitnehmer als Gläubiger abtritt und dieser den Anspruch dann gegenüber dem Dritten unmittelbar geltend macht.
Rz. 148
Im Zusammenhang mit dem Erkenntnisverfahren muss zur Ermöglichung der späteren Zwangsvollstreckung beachtet werden, dass allein die Verpflichtung "Abrechnung zu erteilen" für sich genommen nicht erkennen lässt, welche konkrete Verpflichtung dem Arbeitgeber auferlegt ist, sodass mangels Bestimmtheit des Titels eine Zwangsvollstreckung nicht möglich ist. Auch die Regelung in einem gerichtlichen Vergleich, wonach zur ordnungsgemäßen Abrechnung die Abgeltung eventuell offener Urlaubsansprüche und die Abgeltung noch offenen Zeitguthaben gehören, ist nicht hinreichend bestimmt. Ob es überhaupt noch offene Ansprüche gibt, muss in einem Erkenntnisverfahren geklärt werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme kann auf diesen Teil des Titels nicht gestützt werden. Es ist also konkret darzulegen, welche Einzelangaben aus der Abrechnung erkennbar sein müssen und sollen. Der Bevollmächtigte kann dabei auf die bisherigen Lohnabrechnungen zurückgreifen, wobei er deren Inhalt beschreiben, d.h. in Worte fassen muss, da eine Bezugnahme auf eine außerhalb des Titels liegende Urkunde zur Unbestimmtheit und damit ebenfalls fehlenden Vollstreckbarkeit führen kann. Er kann die bisherige Abrechnung aber auch als Anlage zum Klageantrag zu dessen Gegenstand machen, sodass die Musterlohnabrechnung auch Teil des Vollstreckungstitels wird.
Rz. 149
Ob und inwieweit die Erteilung einer Lohnabrechnung für einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine vertretbare oder unvertretbare Handlung darstellt, ist also eine Frage des Einzelfalles, die danach zu entscheiden ist, ob die Lohnabrechnung statt von dem Schuldner auch von dem Gläubiger selbst oder einem Dritten vorgenommen werden kann, ohne dass sich aus Sicht des Gläubigers am wirtschaftlichen Erfolg und dem Charakter der Leistung etwas ändert. Der Schuldner muss sich also bei der Vornahme der Handlung vertreten lassen können, ohne dass das Erfüllungsinteresse des Gläubigers hiervon berührt wird. Im Streitfall muss mithin der konkrete Einzelfall gewürdigt und die Rechtsprechung des örtlich zuständigen Gerichtes bzw. des Obergerichtes geklärt werden.
Rz. 150
Im Zusammenhang mit der Abrechnung der abschließenden Vergütung steht auch der Anspruch auf Erteilung von Auskünften als Grundlage von Provisionsansprüchen, wenn der Arbeitnehmer neben oder statt einer Festvergütung auch eine Provision in Abhängigkeit von seiner tatsächlichen Arbeitsleistung erhalten hat.
Rz. 151
Hier wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die Auskunftserteilung über provisionsrelevante Geschäfte und die Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege eine unvertretbare Handlung darstellen, da auf die entsprechenden Informationen nur der Schuldner selbst Zugriff haben dürfte. Die Vollstreckung erfolgt auch hier nach § 888 ZPO durch den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, oder von unmittelbarer Zwangshaft, um den Willen des Schuldners zu beugen und ihn zur Erstellung einer Abrechnung anzuhalten.
Rz. 152
Sind dagegen zur Auskunftserteilung lediglich Auszüge aus leicht zugängli...