Rz. 26

Die Regelungen in § 20 ARB 2010 entsprechen den Regelungen in den §§ 38-40 ZPO über den gesetzlichen Gerichtsstand, quasi als Belehrung für den Versicherungsnehmer.

 

Rz. 27

Als gesetzlicher Gerichtsstand für Klagen gegen die Rechtsschutzversicherung kommen in Betracht:

der allgemeine Gerichtsstand gem. § 17 ZPO am Sitz des Unternehmens,
der besondere Gerichtsstand gem. § 21 ZPO am Ort einer Niederlassung des Unternehmens.
 

Rz. 28

Als zusätzlicher besonderer Gerichtsstand kommt in Betracht der Gerichtsstand der Agentur gem. § 215 VVG (§ 48 VVG a.F.). Hierzu wird verwiesen auf die Regelung in § 20 Abs. 1 S. 2 ARB 2010.

 

Rz. 29

Als besonderer Gerichtsstand kommt auch noch gem. § 29 ZPO der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Betracht. Dieser Gerichtsstand ist in der Regel identisch mit dem Sitz des Versicherungsunternehmens.

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