Rz. 34

Beim Klageantrag ist zu unterscheiden, ob im Wege der Deckungsklage ein Freistellungsanspruch geltend gemacht wird oder ob ein Zahlungsanspruch gegeben ist. Letzterer ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer die Kosten bereits gezahlt hat. In diesem Fall kommt nicht der Freistellungs- oder Befreiungsanspruch zum Tragen, sondern es ist direkt der Zahlungsanspruch geltend zu machen.

 

Rz. 35

In den Fällen, in denen die tatsächliche Kostenbelastung noch nicht feststeht, ist Leistungs- oder Feststellungsklage gem. §§ 253, 256 ZPO zu erheben.

Der Klageantrag beim Feststellungsanspruch ist wie folgt zu formulieren:

Zitat

". festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen . aus Anlass des Rechtsschutzfalles. Rechtsschutz zu gewähren".

Wird ein Freistellungsanspruch geltend gemacht, so kann wie folgt beantragt werden:

Zitat

". die Beklagte zu verurteilen, den Kläger/die Klägerin von der Verbindlichkeit aus der Rechnung/dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom . freizustellen".

 

Rz. 36

Die richtige Formulierung des Klageantrages macht in der Praxis anscheinend immer wieder Probleme. Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Versicherungsnehmer nur einen Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer auf Freistellung von den von ihm zu erstattenden Kosten und Gebühren hat. Erst wenn der Versicherungsnehmer in Vorlage getreten ist und den Kostengläubiger befriedigt hat, steht ihm gegen die Rechtsschutzversicherung ein Zahlungsanspruch zu.[13]

Lassen sich im Laufe eines Feststellungsverfahren tatsächlich angefallene Kosten feststellen, so ist eine Umstellung von einer Feststellungs- zur Leistungsklage nicht notwendig.[14]

[13] Bauer, NJW 1998, 1273, 1274 unter Hinweis auf OLG Köln zfs 1998, 68 = r+s 1997, 507 mit Anm. Schimikowski.
[14] BGH VersR 1983, 125; vgl. auch Plote, Rn 450.

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