An das Sozialgericht
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In Sachen
A, _____
gegen
Deutsche Rentenversicherung _____
Vers.-Nr. _____
beantragen wir zu erkennen:
Der Bescheid der Beklagten vom 5.7.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.9.2020 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Dies begründen wir nach Akteneinsicht nunmehr wie folgt:
1. Der Kläger kann keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten. Selbst wenn er aber weniger als sechs Stunden und mindestens drei Stunden leistungsfähig wäre, würde dies die volle Erwerbsminderung zur Folge haben, weil der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist und der Kläger nicht über einen Teilzeitarbeitsplatz verfügt.
Der Kläger leidet schon ohne Belastungen unter ständigen starken Schmerzen im gesamten Rücken, die in Beine und Arme ausstrahlen und insbesondere auch in den Händen zu Taubheit und Missempfindungen führen. Unter Belastung kommt es häufig zu einer weiteren Entgleisung, und der Kläger ist für mehrere Tage vor Schmerzen nahezu unbeweglich. Dies und zusätzliche Schmerzen in den Kniegelenken und Schlafstörungen führen außerdem zu starken Konzentrationsmängeln. Die belastungsunabhängigen Beschwerden in der Wirbelsäule halten während des gesamten Tages an, sie sind einer Behandlung nicht zugänglich. Der Kläger ist nicht einmal mehr in der Lage, einfache und leichte Hausarbeiten zu verrichten.
Vergleicht man die von der Beklagten eingeholten Befundberichte mit dem orthopädischen Gutachten von Dr. T, zeigt sich, dass dieser ein zu positives Bild vom Zustand des Klägers zeichnet. Es ist daher ein neues orthopädisches Gutachten einzuholen. Die Bemerkung von Dr. T, das Beschwerdebild "dürfte auch zum Teil im Sinne einer Somatisierung zu verstehen sein" (Blatt 72 Beklagtenakte), gibt im Übrigen ebenso wie die hausärztliche Diagnose einer "Polyneuropathie" (Blatt 43) Anlass zu einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung.
2. Die Beklagte meint, der Kläger könne noch Gewichte bis 15 kg heben und damit noch die letzte pflichtversicherte Tätigkeit als selbstständiger Meister im Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk ausüben. Damit verkennt sie dieses Berufsbild. Typischerweise wiegen die zu bewegenden Geräte 20 kg bis 80 kg. Schon nach dem bisherigen Gutachtenergebnis besteht also keine Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf mehr.
3. Die von der Beklagten genannten zwei Verweisungsberufe sind dem Kläger nicht zumutbar:
Der Kläger als Meister hatte mehrere Angestellte und hat Techniker ausgebildet. Er genießt daher nach dem Mehr-Stufen-Schema den Berufsschutz der obersten Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion und könnte allenfalls auf eine Facharbeitertätigkeit verwiesen werden.
Auch der von der Beklagten benannte "Radio-/Fernsehtechniker im Werkstattbereich" muss die Geräte selbst heben und auf den Arbeitstisch stellen. Diese Tätigkeit ist vom Kläger ebenso wenig zu leisten wie der bisherige Beruf im Kundendienstbereich.
Der "Fachberater im Elektrohandel" ist kein Ausbildungsberuf. Es muss zunächst geklärt werden, worum es sich bei dieser vagen Tätigkeitsbeschreibung handeln soll. Bereits jetzt steht aber fest, dass der Kläger schon mangels der erforderlichen Kenntnisse in dieser ganz anderen Sparte – die auch nicht in drei Monaten zu erwerben wären – eine solche Arbeit nicht verrichten könnte.
Zum Beweis beziehen wir uns auf ein berufskundliches Gutachten.
Auch ist dem Kläger die überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit medizinisch nicht zumutbar. Zwangshaltungen muss der Kläger nämlich wegen der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule meiden. Dies hat der Gutachter schon im Verwaltungsverfahren bestätigt (Blatt 75 der Verwaltungsakte).
Beim Kläger liegt daher mindestens Berufsunfähigkeit vor.
4. Dass der Kläger in den letzten fünf Jahren vor Rentenantragstellung nicht 36 Pflichtbeiträge eingezahlt hat, rechtfertigt die Ablehnung der Rente ebenfalls nicht.
Der Kläger hat seit dem 17. Lebensjahr lückenlos Beiträge gezahlt, und zwar zuletzt nach Ende der Handwerkerpflichtversicherung weiter durchgehend bis zur Aufgabe seines Betriebs im November 2019 freiwillige Beiträge. Die Rente hat er am 3.4.2020 beantragt.
Tatsächlich bestand volle Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit bereits spätestens Ende 2019 – dies werden die vom Gericht einzuholenden Gutachten bestätigen; der überaus schlechte Gesundheitszustand war es, der den Kläger zur Aufgabe jeglicher Berufstätigkeit zwang.
Dann aber sind auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt.
Die Klage ist begründet.
Abschrift ist beigefügt.
(Unterschrift)