An das Landessozialgericht
_____
In Sachen _____
gegen
Bundesagentur für Arbeit, _____
Az. _____
beantragen wir namens und in Vollmacht der Klägerin zu erkennen:
Das Urteil des SG vom _____ und der Bescheid vom _____ in Gestalt des Widerspruchsbescheides _____ vom _____ zu Az. _____ werden aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld I auch für den Zeitraum vom 1.6. bis 23.7.2020 zu gewähren.
Die Klägerin hat das Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 159 SGB III "gelöst". Gelöst wurde das Beschäftigungsverhältnis durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers. Nach Auskunft des Betriebsrates hatte der Arbeitgeber auch eine betriebliche Veranlassung, da der Arbeitsplatz, den die Klägerin seit Jahren innehatte, weggefallen ist. Im Unternehmen waren andere Arbeitsplätze, auf die die Klägerin hätte umgesetzt werden können, nicht vorhanden. Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis auch nicht durch "Hinnahme der Kündigung" gelöst und dazu einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht abgeschlossen.
Beweis: Zeugnis des Betriebsrates
Aus § 159 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB III folgt, dass eine Sperrzeit auch angeordnet werden kann, wenn der Arbeitslose "durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben" hat. Diese Regelung zeigt, dass mit der 1. Alternative, nämlich der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitslosen, nur solche Fälle gemeint sein können, in denen die Arbeitslosigkeit, sei es durch Kündigung oder durch aktive Mitwirkung an einem Aufhebungsvertrag, eingetreten ist.
Die Klägerin hatte auch "einen wichtigen Grund" dafür, von einer Kündigungsschutzklage Abstand zu nehmen. Im Kündigungsschutzverfahren hätte das Arbeitsgericht höchstwahrscheinlich auch nur eine Aufhebung gegen Zahlung einer Abfindung vorgeschlagen. Es war aber nicht damit zu rechnen, dass der Abfindungsbetrag höher gewesen wäre, als sich dies aus dem Sozialplan ergibt. Wäre das Arbeitsgericht tatsächlich zu dem Ergebnis gekommen, dass etwa wegen unterbliebener Sozialauswahl die Kündigung unwirksam ist, hätte dies dazu geführt, dass der Arbeitgeber einem anderen, jüngeren Arbeitnehmer gekündigt hätte mit der Folge, dass dieser auf Dauer arbeitslos geworden wäre. Dies war der Klägerin nicht zuzumuten, zumal sie seit mehr als 17 Jahren in dem Unternehmen beschäftigt war und auch gegenüber ihren Arbeitskollegen eine gewisse Fürsorge empfand. Hinzu kommt, dass die Klägerin wegen des vorgerückten Alters und der jahrzehntelangen gleichartigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage war, sich auf eine völlig andere, berufsfremde Tätigkeit umzustellen.
Beweis: Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens
Auch die Rechtsprechung des BSG, wonach ein Abwicklungsvertrag eine Sperrzeit nicht ausschließt, rechtfertigt den angefochtenen Bescheid im vorliegenden Fall nicht. Denn die Klägerin hat auch im Sinne dieser Entscheidung des BSG nicht an der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt.
Was die Rückforderung des bereits gewährten Arbeitslosengeldes für den Monat Mai 2020 anbelangt, fehlt es an der nach § 45 SGB X erforderlichen Ermessensausübung. Die Klägerin hat die Leistungen für den Monat Mai 2020 nicht durch unrichtige Angaben erwirkt oder Kenntnis von der Rechtswidrigkeit gehabt, so dass ein Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X nicht vorliegt. Dann aber greift die Sonderregelung des § 330 SGB III nicht.
Abschrift ist beigefügt.
(Unterschrift)