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Auch im Rahmen einer Anhörung nach § 24 SGB X sollte Einsicht in die Verwaltungsakten genommen werden. Von der "Heilungsbewährung" spricht man bei schweren Erkrankungen (vor allem Krebs), die trotz erfolgreicher Operation zu Rezidiven neigen. Allein die Tatsache, dass nach einer bestimmten Zeitspanne kein Rezidiv aufgetreten ist, berechtigt nach § 48 SGB X zu einer Herabsetzung[8] – vorausgesetzt, es liegen nicht andere Behinderungen vor oder z.B. eine psychische Fehlverarbeitung. Dazu sollten dann entsprechende Befundberichte der behandelnden Ärzte vorgelegt werden.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Herabsetzungsbescheide haben aufschiebende Wirkung. Bei Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft erlischt der Schutz Schwerbehinderter am Ende des 3. Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides (§ 199 SGB IX).

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