An das Amtsgericht _________________________
Sehr geehrte _________________________,
ich verweise zunächst auf mein Bestellungsschreiben vom _________________________ und die als Anlage bereits vorliegende schriftliche Verteidigungs- und Vertretungsvollmacht. Nach nunmehr erhaltener Akteneinsicht beantrage ich, das Verfahren nach § 47 OWiG einzustellen, hilfsweise das Verfahren zunächst nach § 69 Abs. 5 OWiG zwecks der Durchführung weiterer Ermittlungen an die Ausgangsbehörde zurückzuverweisen.
Denn der bisherige aus der Akte ersichtliche Sachstand begründet keinen hinreichenden Tatverdacht gegen meinen Mandanten. Dieser wurde als Halter des gemessenen Fahrzeugs angehört, hat den Tatvorwurf und die Fahrereigenschaft bestritten. Trotz eines ungenügenden Messbildes, das keine vernünftige Grundlage für eine belastbare Wiederkennung bietet und trotz des Hinweises aus dem vorgerichtlich eingereichten, auf Bl. _________________________ d.A. befindlichen Schriftsatz mit dem Hinweis auf einen konkret benannten Blutsverwandten des Halters, der ebenso als Fahrer in Betracht kommen würde, hat die Ausgangsbehörde weder ein anthropologisches Vergleichsgutachten angeordnet noch mögliche Alternativfahrer ermittelt oder überprüft. Diese lückenhafte Ermittlungsführung kann aber nicht zum Nachteil meines, nun mit einem unzutreffenden Tatvorwurf belasteten, Mandanten führen. Die Ausgangsbehörde hat bereits die rechtliche Pflicht, den erbrachten Vortrag zu prüfen und entsprechenden Beweisanregungen nachzugehen. Dies ist nicht geschehen und muss, sofern das Gericht nicht ohnehin aus Opportunitätsgründen das Verfahren einzustellen gedenkt, in ordnungsgemäßer Art und Weise nachgeholt werden.
Nur am Rande möchte ich darauf verweisen, dass die Kosten für ein – meiner Ansicht nach von vornherein sinnloses – Vergleichsgutachten bei der zu erwartenden Unerweislichkeit der Fahrereigenschaft meines Mandanten bei der Behörde verbleiben, ebenso die Anwaltsgebühren bei entsprechender Einstellung dort, und nicht den Justizhaushalt belasten würden. Dies ist in Zeiten strikter Sparzwänge ein nicht zu unterschätzender Aspekt des angeregten Vorgehens.
Ebenfalls möchte ich bereits jetzt höchst vorsorglich darauf hinweisen, dass für den Fall der dennoch stattfindenden Hauptverhandlung ein Freispruch mit Sicherheit zu erwarten wäre, der dann aber nicht auf einer Säumnis des Betroffenen beruhen würde. Denn dieser hat alles getan, um rechtzeitig dem auf ihn gerade nicht zutreffenden Tatvorwurf und einer Hauptverhandlung vorzubeugen. Deshalb dürfte er auch auf keinen Fall mit Kosten oder Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO belastet werden.