Rz. 7
Bereits mit dem ersten Kontakt zur Verwaltungsbehörde oder zum Gericht kann, wie gesehen, die Akteneinsicht begehrt werden. Zum einen dient das der Prüfung der Erfolgsaussichten der Verteidigung, zum anderen kann nur auf diese Weise eine hinreichende Tatsachenkenntnis, ggf. auch Rechtskenntnis gesichert werden. Die Akteneinsicht kann aber durchaus mehrfach begehrt werden, gerade wenn zwischen Bestellung und Termin der Hauptverhandlung einige Zeit verstrichen ist und deswegen zu erwarten ist, dass in der Akte weitere beweisrelevante Unterlagen enthalten sein werden oder bei der ersten Einsicht erkannt wurde, dass wesentliche Bestandteile, die für den Tatverdacht grundlegend wären, in der Akte (noch) nicht enthalten sind.
Rz. 8
Über die Akteneinsicht kann das Verfahren zudem frühzeitig in eine vom Verteidiger gewünschte Richtung gelenkt werden. Denn zum einen muss im Bereich der "standardisierten Messverfahren" oftmals die Akte entweder ergänzt werden oder es müssen zusätzlich zur formalen Akte Unterlagen oder Informationen herbeigeschafft werden, um den Verteidigungsanspruch des Betroffenen überhaupt sinnvoll ausfüllen zu können. Denn diesem muss es möglich sein, vorgerichtlich einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Messung beauftragen zu können. Dazu benötigt der Sachverständige eben nicht nur die Akte, sondern, je nach Messverfahren, die Messdatei, das Original-Lichtbild, die Bilddateien der gesamten Messserie, den Beschilderungsplan, den Schulungsnachweis des Messbeamten, den Eichschein, die Bedienungsanleitung des Messgeräts, den Softwarenachweis oder auch Entschlüsselungscodes, wenn die Messdateien vom Gerätehersteller in rechtswidriger Weise verschlüsselt wurden, um bspw. ein vermeintliches Urheberrecht zu schützen. Hier sollte aber kein Standardschriftsatz verwendet werden, in welchem sich Verwaltungsbehörde oder Gericht dann aussuchen dürfen, was denn vorliegend gemeint sein könnte, sondern der Verteidiger muss das Einsichtsbegehren, das auf § 147 StPO und ergänzend Art. 6 EMRK zu stützen ist, auch auf den konkreten Fall und das konkrete Messsystem präzisieren. Des Weiteren muss schon mit dem Akteneinsichtsbegehren der weitere Ablauf des Verfahrens mitbestimmt werden, dies durch Fristsetzung und Antragstellung nach § 62 OWiG für den Fall der Nichterfüllung des Akteneinsichtsbegehrens. Denn ohne die Einschaltung des Gerichts nach § 62 OWiG, an dessen Entscheidung die Verwaltungsbehörde dann gebunden ist, wäre das Akteneinsichtsbegehren ein stumpfes Schwert. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich der Antrag nach § 62 OWiG erst gegen eine konkrete Handlung oder Unterlassung der Behörde richten kann und nicht schon vorsorglich gestellt werden sollte. Dies könnte die Unbeachtlichkeit des Antrags bedingen. Nach Zuleitung der Akten an das Gericht kann der Akteneinsichtsantrag dort erneut gestellt werden. Die negative Reaktion des Gerichts hierauf, sei es mittels eines Beschlusses oder mittels einer Verfügung, ist mit der Beschwerde zum Landgericht anfechtbar. Auch denkbar ist die Anregung der Aktenrückleitung an die Behörde nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG zwecks Gewährung vollständiger Akteneinsicht.
Rz. 9
Muster 37.2: Akteneinsicht
Muster 37.2: Akteneinsicht
An die Zentrale Bußgeldstelle _________________________
Sehr geehrte _________________________,
hiermit beantrage ich (ergänzende) Akteneinsicht in dem Verfahren gegen den Betroffenen wegen des Verdachts einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Nach Durchsicht der bislang übersandten Akte sind wesentliche Elemente nicht enthalten, die jedoch für eine ordnungsgemäße Prüfung des dem Betroffenen gemachten Vorwurfs erforderlich sind. Vorliegend handelt es sich um eine Messung mit dem Messgerät ES 3.0 der Firma eso GmbH. Die Verwaltungsbehörde wird hiermit aufgefordert, an den Verteidiger folgende ergänzende Unterlagen, ggf. in Form eines Links zum Download oder Übersendung als Datei auf dem elektronischen Postweg oder auf einem Datenträger (eine leere CD ROM liegt bei) binnen drei Wochen zu übersenden, ggf. an einen nach Aufforderung noch zu benennenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (für Messtechnik):
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die Original-Messdatei des Messtages, ggf. samt Decodierungsschlüssel, |
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die Lichtbilder der gesamten Messserie, |
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die Falldatei samt Annullierungsrate, |
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das Original-Lichtbild, |
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die aktuelle und zum Messtag gültige Bedienungsanleitung, |
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die Lebensakte des Messgeräts, hilfsweise eine Übersicht der seit der letzten Eichung vorgenommenen Reparaturen und Nacheichungen, hilfsweise die Benennung des Verwaltungsbeamten, der für diese Vorgänge zuständig ist. |
Ich weise explizit darauf hin, dass selbst wenn einzelne angeforderte Unterlagen und Daten nicht Bestandteile der formalen Akte sind, der Betroffene ein Recht auf Einsicht in diese Unterlagen und Daten hat, was sich aus den dem Verfahren zugrunde liegenden Rechtsprinzipien ergibt, die im Grundgesetz und auch in Art. 6 EMRK ihren Niederschlag gefunden haben.
Nach fruch...