Der Anwalt nimmt zur mündlichen Verhandlung vor dem 400 km entfernten LG teil. Er fährt am 4.10.2022 um 18.00 Uhr los und kommt am nächsten Tag um 12.00 Uhr wieder in der Kanzlei an. Für die Übernachtung zahlt der Anwalt 100,00 EUR brutto. Darin sind 12,00 EUR brutto für Frühstück enthalten.
Hinsichtlich der Tage- und Abwesenheitsgelder ist jeder Tag gesondert zu berechnen. Obwohl nur eine Geschäftsreise vorliegt, erhält der Anwalt für jeden Tag ein gesondertes Tage- und Abwesenheitsgeld.
Die Übernachtungskosten sind nach Nr. 7005 VV ebenfalls zu übernehmen.
Bei einer Übernachtung mit Frühstück sind die anteiligen Frühstückskosten herauszurechnen, da diese bereits durch das Tage- und Abwesenheitsgeld abgegolten ist. Abrechnen darf der Anwalt daher nur 88,00 EUR brutto. Da der Anwalt die in der Endsumme enthaltene Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug anmelden kann, darf er die Übernachtungskosten zunächst nur netto ansetzen. Die Umsatzsteuer ist dann auf die gesamten Kosten (Gebühren und Auslagen) einheitliche zu erheben.
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Fahrtkosten Pkw, Nr. 7003 VV, |
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336,00 EUR |
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2 x 400 km x 0,42 EUR/km |
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Tage- und Abwesenheitsgeld (4.10.2022) |
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50,00 EUR |
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bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV |
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Tage- und Abwesenheitsgeld (5.10.2022) |
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80,00 EUR |
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über 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 3 VV |
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Übernachtungskosten (netto), Nr. 7006 VV |
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73,95 EUR |
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Zwischensumme |
… EUR |
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19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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… EUR |