Rz. 108

Ist eine konkrete Abrechnung nicht möglich, so ist verhältnismäßig abzurechnen (Anm. zu Nr. 7007 VV, 2. Alt.). Es muss der Mehrbetrag ermittelt werden zwischen der Versicherungsprämie für Schäden bis 30 Mio. EUR und der Versicherungsprämie für Schäden in Höhe des versicherten Höchstbetrags. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Grund- oder Anschlussversicherung abgeschlossen wird.[58]

 

Rz. 109

Im Falle einer Grundversicherung ist nach folgender Dreisatz-Formel zu rechnen:[59]

 
Gesamtprämie × Versicherungssumme – 30 Mio. EUR = verhältnismäßiger Anteil
Versicherungssumme

Erläuterung:

 
Gesamtprämie: insgesamt gezahlte oder zu zahlende Versicherungsprämie aus dem Gesamthaftungsrisiko
Versicherungssumme: versichertes Haftungsrisiko
verhältnismäßiger Anteil: abzurechnender Auslagenbetrag nach Nr. 7007 VV
 

Beispiel 65: Verhältnismäßige Abrechnung (I)

Der Anwalt hat zur Abdeckung des Haftungsrisikos von 50 Mio. EUR in einem bestimmten Mandat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 50 Mio. EUR abgeschlossen. Hierfür zahlt er einen Jahresbeitrag von 45.000,00 EUR.

Nach Nr. 7007 VV kann er vom Mandanten die Beiträge für die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme, also für weitere 20 Mio. EUR fordern.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
45.000 EUR × 50 Mio. EUR – 30 Mio. EUR = 18.000,00 EUR
50 Mio. EUR
 

Rz. 110

Im Falle einer Anschlussversicherung muss beachtet werden, dass die Grundversicherung bereits ein Haftungsrisiko abdeckt, sodass die weiter gehende Versicherung nicht mehr die vollen ersten 30 Mio. EUR erfasst. Es ist nach folgender Dreisatz-Formel zu rechnen:

 
Gesamtprämie × Weitere Versicherungssumme –

(30 Mio. EUR – Grundversicherungssumme)
= verhältnismäßiger Anteil
Weitere Versicherungssumme

Erläuterung:

 
Gesamtprämie: insgesamt gezahlte oder zu zahlende Versicherungsprämie aus dem weiteren Haftungsrisiko
Weitere Versicherungssumme: über die Grundversicherung hinausgehendes versichertes Haftungsrisiko
Grundversicherungssumme: bereits durch die nach § 51 Abs. 1 BRAO bestehende Grundversicherung abgedecktes Haftungsrisiko
verhältnismäßiger Anteil: abzurechnender Auslagenbetrag nach Nr. 7007 VV
 

Beispiel 66: Verhältnismäßige Abrechnung (II)

Der Anwalt unterhält eine allgemeine Haftpflichtversicherung über ein Risiko von 5 Mio. EUR. Zur Abdeckung des Haftungsrisikos von insgesamt 40 Mio. EUR in einem bestimmten Mandat schließt er eine Anschluss-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von weiteren 35 Mio. EUR ab. Hierfür zahlt er einen Jahresbeitrag von 25.000,00 EUR.

Nach Nr. 7007 VV kann er vom Mandanten anteilig den Beitrag für die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme, also für weitere 10 Mio. EUR, fordern.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
25.000 EUR × 35 Mio. EUR – (30 Mio. EUR – 5 Mio. EUR) = 7.142,86 EUR
35 Mio. EUR
[58] Zu den Vor- und Nachteilen siehe Zimmermann, AnwBl 2006, 55.
[59] So auch Baumgärtel/Hergenröder/Houben, Nr. 7007 VV Rn 3; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, Nr. 7007 VV Rn 3; Zimmermann, AnwBl 2006, 55.

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