Rz. 108
Ist eine konkrete Abrechnung nicht möglich, so ist verhältnismäßig abzurechnen (Anm. zu Nr. 7007 VV, 2. Alt.). Es muss der Mehrbetrag ermittelt werden zwischen der Versicherungsprämie für Schäden bis 30 Mio. EUR und der Versicherungsprämie für Schäden in Höhe des versicherten Höchstbetrags. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Grund- oder Anschlussversicherung abgeschlossen wird.[58]
Rz. 109
Im Falle einer Grundversicherung ist nach folgender Dreisatz-Formel zu rechnen:[59]
Gesamtprämie × | Versicherungssumme – 30 Mio. EUR | = verhältnismäßiger Anteil |
Versicherungssumme |
Erläuterung:
Gesamtprämie: | insgesamt gezahlte oder zu zahlende Versicherungsprämie aus dem Gesamthaftungsrisiko |
Versicherungssumme: | versichertes Haftungsrisiko |
verhältnismäßiger Anteil: | abzurechnender Auslagenbetrag nach Nr. 7007 VV |
Beispiel 65: Verhältnismäßige Abrechnung (I)
Der Anwalt hat zur Abdeckung des Haftungsrisikos von 50 Mio. EUR in einem bestimmten Mandat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 50 Mio. EUR abgeschlossen. Hierfür zahlt er einen Jahresbeitrag von 45.000,00 EUR.
Nach Nr. 7007 VV kann er vom Mandanten die Beiträge für die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme, also für weitere 20 Mio. EUR fordern.
Zu rechnen ist wie folgt:
45.000 EUR × | 50 Mio. EUR – 30 Mio. EUR | = 18.000,00 EUR |
50 Mio. EUR |
Rz. 110
Im Falle einer Anschlussversicherung muss beachtet werden, dass die Grundversicherung bereits ein Haftungsrisiko abdeckt, sodass die weiter gehende Versicherung nicht mehr die vollen ersten 30 Mio. EUR erfasst. Es ist nach folgender Dreisatz-Formel zu rechnen:
Gesamtprämie × | Weitere Versicherungssumme – (30 Mio. EUR – Grundversicherungssumme) |
= verhältnismäßiger Anteil |
Weitere Versicherungssumme |
Erläuterung:
Gesamtprämie: | insgesamt gezahlte oder zu zahlende Versicherungsprämie aus dem weiteren Haftungsrisiko |
Weitere Versicherungssumme: | über die Grundversicherung hinausgehendes versichertes Haftungsrisiko |
Grundversicherungssumme: | bereits durch die nach § 51 Abs. 1 BRAO bestehende Grundversicherung abgedecktes Haftungsrisiko |
verhältnismäßiger Anteil: | abzurechnender Auslagenbetrag nach Nr. 7007 VV |
Beispiel 66: Verhältnismäßige Abrechnung (II)
Der Anwalt unterhält eine allgemeine Haftpflichtversicherung über ein Risiko von 5 Mio. EUR. Zur Abdeckung des Haftungsrisikos von insgesamt 40 Mio. EUR in einem bestimmten Mandat schließt er eine Anschluss-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von weiteren 35 Mio. EUR ab. Hierfür zahlt er einen Jahresbeitrag von 25.000,00 EUR.
Nach Nr. 7007 VV kann er vom Mandanten anteilig den Beitrag für die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme, also für weitere 10 Mio. EUR, fordern.
Zu rechnen ist wie folgt:
25.000 EUR × | 35 Mio. EUR – (30 Mio. EUR – 5 Mio. EUR) | = 7.142,86 EUR |
35 Mio. EUR |
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